Nach den derzeit vorliegenden Gesetzesentwürfen sollen folgende Bestimmungen im Bereich des Einkommensteuerrechts geändert werden:
- Streichung des Freibetrages für Abfindungen (§ 3 Nr. 9 EStG) ab 1.1.2006;
die bisherige Regelung soll allerdings weiter gelten für die vor dem 1.1.2006 abgeschlossene Abfindungsvereinbarungen (bzw. Gerichtsentscheidungen), soweit die Abfindung dem Arbeitnehmer vor dem 1.1.2007 zufließt. - Streichung des Freibetrages für Übergangsgelder (§ 3 Nr. 10 EStG) ab dem 1.1.2006;
die bisherige Regelung soll allerdings weiter gelten für vor dem 1.1.2006 vorgenommene Entlassung, soweit der Zufluss vor dem 1.1.2007 erfolgt - Streichung des Freibetrages für Heirats- und Geburtsbeihilfen (§ 3 Nr. 15 EStG) ab dem 1.1.2006
- Aufhebung der Steuerfreiheit für Bergmannsprämien (§ 3 Nr. 46 EStG; § 4 BergPG) ab dem 1.1.2007
- die Steuerfreiheit der Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge (§ 3b EStG) bis 50 ?/h Grundlohn soll zwar erhalten bleiben, allerdings wird bereits ab 25 ?/h Grundlohn die Sozialversicherungspflicht eingeführt. Ab wann diese Regelung gelten soll, ist derzeit noch offen.
- Streichung der sofortigen Berücksichtigung von Anschaffungs- und Herstellungskosten für bestimmte Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens (§ 4 Abs. 3 S. 4 EStG) ab dem Tag nach der Gesetzesverkündung
- Verschärfung der Aufzeichnungspflichten für Einnahmen-Überschuss-Rechner (§ 4 ABs. 3 S. 4 EStG) ab einem noch zu bestimmenden Stichtag
- Beschränkung der Absetzbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG) ab dem 1.1.2007 auf die Fälle, in denen das häusliche Arbeitszimmer der alleinige Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit ist
- Änderungen hinsichtlich der Maßgeblichkeit handelsrechtlich gebildeter Bewertungseinheiten für die steuerliche Gewinnermittlung (§ 5 Abs. 1a, § 5 Abs. 4a EStG)
- Abschaffung der Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen (§ 5 Abs. 4 EStG) und Auflösung der bestehenden Rückstellungen über drei Jahre
- Abschaffung der Lifo-Methode bei der Vorratsbewertung (§ 6 ABs. 1 Nr. 2a EStG, § 256 HGB)
- Einschränkung der 1%-Regelung für privat genutzte Betriebs-Kfz (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG) auf die Fälle, in denen die Privatnutzung unter 50% liegt, ansonsten ist eine Kostenaufteilung gemäß Fahrtenbuch erforderlich.
- Befristete Anhebung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter (§ 7 ABs. 2 EStG) von 20% auf 30% für die Wirtschaftsjahre 2006 und 2007
- Streichung der degressiven Abschreibung bei Wohngebäuden im Privatvermögen (§ 7 Abs. 5 EStG) für ab dem 1.1.2006 getätigte Bau- oder Anschaffungsmaßnahmen
- vollständige Streichung der Pendlerpauschale (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG) bis zum 20. Entfernungskilometer ab dem 1.1.2007
- Streichung des Sonderausgabenabzugs für private Steuerberatungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG) ab dem 1.1.2006
- Verlustverrechnungsbeschränkung bei Steuerstundungsmodellen (§ 15b EStG), rückwirkend ab dem 11.11.2005
- Senkung des Sparerfreibetrages (§ 20 Abs. 4 EStG) ab dem 1.1.2007 von 1.370 ? auf 750 ? (bzw. von 2.740 ? auf 1.500 ? für Verheiratete)
- Generelle Besteuerung von privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG) mit pauschal 20 % des Veräußerungsgewinns ab dem 1.1.2007
- Gewährung von Kindergeld und Kinderfreibeträgen (§ 32 Abs. 4 EStG) für volljährige Kinder nur noch maximal bis zum 25. Lebensjahr (statt bisher bis zum 27. Lebensjahr) ab dem 1.1.2007
- Abschaffung der Lohnsteuerklassen III und V (§ 32a, 38b EStG); statt dessen soll ein Anteilssystem eingeführt werden, mit dem jeder Ehegatte künftig soviel Lohnsteuer zahlt, wie es seinem Anteil am gemeinsamen Bruttolohn entspricht.
- Zuschlag zur Einkommensteuer von 3 % für nicht-gewerbliche Einkünfte (§ 32 a EStG) ab einem Einkommen ab 250.000 ? (bzw. 500.000 ? bei Verheiratete) ab dem 1.1.2007
- Änderung der Abziehbarkeit von Aufwendungen bei haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerrechnungen (§ 35a EStG) ab dem 1.1.2006
- Aufnahme u.a. des Veräußerungsgewinns in den Katalog generell inländischer Einkünfte (§ 49 Abs. 1 Nr. 21, § 50a Abs. 4 Nr. 3 EStG)
- Anhebung der Buchführungsgrenzen (§§ 140, 141 AO) von 350.000,- auf 500.000,- ? für Existenzgründer
- Streichung der Eigenheimzulage (EigZulG) für neue Bauvorhaben oder Immobilienkäufe ab dem 1.1.2006