Einspruchs- und Klageverfahren im Bereich der Gewerbesteuer müssen nicht wegen Vorlage des Niedersächsischen Finanzgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer ausgesetzt werden.
Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO im Hinblick auf das beim BVerfG anhängige Normenkontrollverfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer (vgl. Vorlagebeschluss des Niedersächsischen FG vom 21. April 2004 – 4 K 317/91, EFG 2004, 1065; Aktenzeichen beim Bundesverfassungsgericht: 1 BvL 2/04) ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht geboten. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH hängt die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO auch davon ab, ob mit der Aufhebung eines etwa verfassungswidrigen Gesetzes für die Vergangenheit zu rechnen oder nur zu erwarten ist, dass das BVerfG dem Gesetzgeber eine angemessene Frist zur Herbeiführung eines verfassungsmäßigen Zustandes setzen wird. Allenfalls Letzteres ist hier anzunehmen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. April 2007 – XI R 29/06