Ob einer Gemeinde ein Schadensersatzanspruch gegen das Land wegen Fehlern des Finanzamts bei der Gewerbesteuererhebung zusteht, hatte das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.
Bei der Entscheidung ging es darum, daß die Gemeinde einen Gewerbesteuerbescheid über ca. € 350.000 gegen ein steuerpflichtiges Unternehmen hatte aufheben müssen, weil das zuständige Finanzamt – auf Anregung des Finanzgerichts – den Gewerbesteuermessbescheid wegen eines Adressierungsfehlers für nichtig erklärt hatte. Diese Aufhebung des Gewerbesteuerbescheides durch die Gemeinde war zwingend, da es sich bei dem durch das Finanzamt zu erlassenden Gewerbesteuermessbescheid um einen sogenannten Grundlagenbescheid für die Besteuerung durch die Gemeinde handelt.
Die auf Ersatz des Gewerbesteuerausfalls gerichtete Klage der Gemeinde ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Bundesverwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Revision der Gemeinde zurückgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht führte in seiner Entscheidung aus, daß sich ein Anspruch nicht aus dem Rechtsinstitut der Folgenbeseitigung ergebe. Steuerrechtliche Vorschriften verliehen der Gemeinde gegenüber dem Finanzamt keinen Anspruch auf Erlass eines Gewerbesteuermessbescheides, weshalb auch ein Ersatzanspruch in Geld ausscheide. Diese Rechtslage verstoße nicht gegen Verfassungsrecht. Das den Gemeinden durch Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistete Selbstverwaltungsrecht werde nicht verletzt. Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG verbürge einer Gemeinde die Erträge aus der Gewerbesteuer, nicht die Steuer in einer bestimmten Höhe. Ein einem privatrechtlichen Auftragsverhältnis ähnliches öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis liege nicht vor, weil die Landesfinanzverwaltung mit ihrer Mitwirkung bei der Gewerbesteuererhebung eigene gesetzliche Kompetenzen ausübe.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. 06.2011 – 9 C 4.10