Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages durch das Finanzamt – Pech für die Gemeinde

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass sich Gemeinden nicht gegen die Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages durch das Finanzamt wehren können.

Dies gilt auch, wenn die Änderung, wie im entschiedenen Fall, dazu führt, dass die Gemeinde Gewerbesteuer in Millionenhöhe zurückerstatten muss und dadurch ihre finanzielle Handlungsfähigkeit gefährdet wird.

Das Finanzamt hatte bei einem großen Unternehmen, das in dem Gebiet der klagenden Gemeinde eine bedeutende Betriebstätte unterhielt, eine Betriebsprüfung durchgeführt. Als Ergebnis der Prüfung wurden die Gewerbesteuermessbeträge für sechs Prüfungsjahre beträchtlich erhöht. Das Unternehmen wehrte sich unter Einschaltung oberster Finanzbehörden letztlich erfolgreich gegen diese Bescheide. Die Gewerbesteuermessbescheide wurden nach mehreren Jahren wieder zugunsten des Unternehmens geändert. Die Gemeinde musste dem Unternehmen Gewerbesteuer in Höhe von 9 Millionen Euro und damit ca. ein Viertel ihres Jahresetats zurückzahlen.

Mit ihrer Klage machte die Gemeinde geltend, die Änderungsbescheide seien in der Sache rechtswidrig und griffen in den Kernbereich ihres verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltungsrechts ein. Es entstünden so gravierende Auswirkungen auf ihr gesamtes Steueraufkommen, dass eine angemessene Finanzausstattung nicht mehr gegeben sei. Das Finanzgericht Köln folgte dem nicht und wies die Klage als unzulässig ab. Der Gesetzgeber habe „Insichprozesse“ der bei der Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer arbeitsteilig handelnden Finanzämter und Gemeinden grundsätzlich ausgeschlossen. Die Voraussetzungen der in § 40 Abs. 3 FGO abschließend geregelten Ausnahme für den Fall einer offenen Interessenkollision lägen im Streitfall nicht vor. Hätten die steuerberechtigten Gemeinden Veranlassung, der Arbeit der Finanzämter zu misstrauen, so müssten konsequenterweise auch Bund und Länder das Recht erhalten, Steuerbescheide der Finanzämter anzufechten, wenn sie diese für (objektiv willkürlich) rechtswidrig halten. Dies sei eine absurde Idee.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 14.01.206 – 13 K 1398/13

(Nichtzulassungsbeschwerde wurde eingelegt: BFH – IV B 8/16).

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