Personengesesellschaften steht im Rahmen der Gewerbesteuerveranlagung gemäß § 11 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG ein besonderer Freibetrag zu. Dieser Freibetrag gilt auch für (atypische) stille Gesellschaften.
Dieser Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG für Personengesellschaften steht, wie der Bundesfinanzhof jetzt entschieden hat, auch einer Kapitalgesellschaft zu, an deren gewerblichem Unternehmen nur eine andere Kapitalgesellschaft als atypischer stiller Gesellschafter beteiligt ist.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 30. August 2007 – IV R 47/05