Rückwirkende Einschränkung des gewerbesteuerrechtlichen Verlustabzugs

Durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2007 wurde der gewerbesteuerrechtliche Verlustabzug für Personengesellschaften eingeschränkt. Die Neuregelung sieht entgegen der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vor, dass Ergebnisse aus sog. Sonder- und Ergänzungsbilanzen bei der Ermittlung des Verlustvortrags nicht mehr zu berücksichtigen sind. Die Neuregelung soll auch für Erhebungszeiträume vor 2007 gelten.

Der IV. Senat des BFH hatte vor diesem Hintergrund über einen Fall zu entscheiden, der die Kürzung des Verlustabzugs beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft im Erhebungszeitraum 2000 betraf. Der BFH hielt die rückwirkende Anwendung der Neuregelung für verfassungswidrig, soweit danach der gewerbesteuerrechtliche Verlustabzug in größerem Umfang gekürzt wird, als es das im Zeitpunkt des Ausscheidens des Gesellschafters geltende Gesetz vorsah. Er hat das Verfahren deshalb mit Beschluss vom 19. April 2007 ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.

Der BFH ist der Auffassung, dass es sich bei der rückwirkenden Schlechterstellung um eine verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässige sogenannte echte Rückwirkung handelt, wenn die maßgeblichen wirtschaftlichen Dispositionen vor Verkündung des JStG 2007 getroffen wurden.

Zwingende Gründe, die ausnahmsweise eine Durchbrechung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots rechtfertigen könnten, hat der BFH verneint. Durch die Neuregelung werde entgegen der in der Gesetzesbegründung vertretenen Ansicht nicht lediglich eine schon herrschende Rechtspraxis gesetzlich festgeschrieben. Vielmehr habe die von der Finanzverwaltung in der Vergangenheit unter Abweichung von der BFH-Rechtsprechung vertretene Rechtsauffassung durch das JStG 2007 erstmals eine gesetzliche Grundlage erhalten. Der Versuch des Gesetzgebers, die ständige BFH-Rechtsprechung zum gewerbesteuerrechtlichen Verlustabzug rückwirkend zu korrigieren, sie gleichsam für die Vergangenheit ins Unrecht zu setzen, gebe keinen Anlass zur Annahme einer verfassungsrechtlich zulässigen Rückwirkung. Nach dem Grundgesetz komme der höchstrichterlichen Rechtsprechung und nicht der Finanzverwaltung die Aufgabe letztverbindlicher Rechtserkenntnis über Bundesrecht zu.

1. Scheidet ein Mitunternehmer aus einer Personengesellschaft aus, so ist der für den letzten Stichtag vor dem Ausscheiden des Mitunternehmers festgestellte vortragsfähige Gewerbeverlust der Gesellschaft um den anteilig auf ihn entfallenden Verlustanteil zu kürzen. Dieser Anteil ist für Erhebungszeiträume vor 2007 nicht nur anhand des Gewinnverteilungsschlüssels, sondern unter Einbeziehung der in den Jahren des Bestehens der Mitunternehmerschaft angefallenen Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben zu berechnen (Anschluss an BFH-Urteil vom 17. Januar 2006 VIII R 96/04, BFHE 213, 12).

2. Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob die zu § 10a Satz 4 GewStG i.d.F. des JStG 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 2878) ergangene Anwendungsregelung des § 36 Abs. 9 GewStG i.d.F. des JStG 2007 mit dem GG insoweit unvereinbar ist, als danach für den Erhebungszeitraum 2000 bei einer Mitunternehmerschaft der gewerbesteuerrechtliche Verlustabzug im Falle des Ausscheidens eines Mitunternehmers in größerem Umfang gekürzt wird, als es das im Zeitpunkt des Ausscheidens des Mitunternehmers geltende Gesetz vorsah.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 19. April 2007 – IV R 4/06

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