Haushaltsnahe Dienstleistungen: Zahlung vor Rechnungsstellung bringt keine Steuerermäßigung

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen nicht in ein Kalenderjahr „vorgezogen“ werden können, indem ein Abschlag auf eine Handwerkerrechnung gezahlt wird ohne, dass eine Rechnung existiert.

Das Thema als solches ist schon interessant:

Viele Steuerpflichtige übersehen, dass sie haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend machen können.

Dies gilt insbesondere für Handwerkerdienstleistungen, die steuerlich geltend gemacht werden können.

Der einschlägige § 35a Abs. 3 EStG lautet:

Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1 200 Euro.

Voraussetzung für eine erfolgreiche Geltendmachung solcher haushaltsnaher Dienstleistungen ist u.A. natürlich eine ordnungsgemäße Rechnung.

Wie ist es nun aber zu beurteilen, wenn die Arbeiten durchgeführt wurden, eine ordnungsgemäße Rechnung existiert, aber eine erste Zahlung des Steuerpflichtigen im Jahr vor Rechnungsstellung und Ausführung der Arbeiten geleistet wurde?

Das Finanzgericht Düsseldorf hat nun entschieden, dass diese Zahlung nicht im Jahr der erfolgten Zahlung steuerlich berücksichtgt werden kann.

Warum?

Die Aufwendungen unterfallen zwar dem Grunde nach dem Tatbestand des § 35a Abs. 3 EStG. Nach § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG ermäßigt sich für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1.200 EUR. Die Steuerermäßigung nach § 35 Abs. 3 EStG kann nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind, § 35a Abs. 5 Satz 1 1. Halbsatz EStG. Unstreitig ist, dass es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen um Handwerkerleistungen im vorgenannten Sinne handelt. Diese sind auch nicht vorrangig als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

Für die streitgegenständlichen Handwerkerleistungen haben jedoch keine Rechnungen vorgelegen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist, § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG.

Eine eigenständige Definition des Begriffs „Rechnung“ enthalten § 35a EStG und das EStG insgesamt nicht. Der Regelungszweck des § 35a EStG, Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt zu fördern und die Schwarzarbeit zu bekämpfen1, und der herkömmliche Begriff „Rechnung“ erfordern indessen, dass sich aus der Rechnung im Sinne des § 35a EStG jedenfalls die wesentlichen Grundlagen der steuerlich geförderten Leistungsbeziehung entnehmen lassen2. Aus der Rechnung müssen sich daher der Erbringer der Handwerkerleistung als Rechnungsaussteller, der Empfänger dieser Dienstleistung, die Art, der Zeitpunkt und der Inhalt der Dienstleistung sowie die dafür vom Steuerpflichtigen jeweils geschuldeten Entgelte ergeben3.

Die Verrechnung einer bereits geleisteten Zahlung in der späteren Rechnung ist nicht gleichbedeutend mit einer Rechnung für diese (Voraus-) Zahlung. Auch eine „Nachbesserung“ der Rechnungen dergestalt, dass eine Rechnung für die jeweilige Vorauszahlung erstellt wird, ist nicht möglich, da solche nicht etwa vergessen wurden, sondern die Vorauszahlungen schlicht nicht angefordert worden sind.

Eine Berücksichtigung der streitgegenständlichen Aufwendungen scheidet zudem nach der Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf auch deshalb aus, weil keine Aufwendungen „für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen“ getätigt wurden. Handwerkerleistungen wurden im Streitjahr nicht erbracht. Zwar ist grundsätzlich für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung auf den Veranlagungszeitraum der Zahlung abzustellen, § 11 Abs. 2 EStG4. Dies bedeutet jedoch – insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG auf Arbeitskosten begrenzt ist (§ 35a Abs. 5 Satz 2 EStG) – regelmäßig auch, dass die den Aufwendungen zugrundeliegenden Leistungen tatsächlich erbracht worden sind5.

Zwar sind nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf Konstellationen denkbar, in denen Voraus- bzw. Anzahlungen vor Leistungserbringung im Veranlagungszeitraum der Zahlung anerkannt werden können. Dies bedingt allerdings, dass solche Zahlungsmodalitäten marktüblich und/oder (sonst) sachlich begründet sind6, zumindest aber, dass sie seitens des Handwerksbetriebes angefordert wurden. Eine Anzahlung ohne jegliche Aufforderung des Leistungserbringers, mithin letztlich „ins Blaue hinein“ ist weder als marktüblich noch als sonst sachlich begründet anzusehen und kann daher nicht berücksichtigt werden, so das Finanzgericht Düsseldorf.

Eine Berücksichtigung der Zahlungen ist hier auch deshalb zu versagen, so das Finanzgericht Düsseldorf weiter, weil sie dem Gesetzeszweck des § 35a EStG widerspräche. Das Finanzgericht Düsseldorf dabei nicht, so seine weiteren Ausführungen, dass es dem Steuerpflichtigen grundsätzlich freisteht, einen gesetzlich vorgesehenen Steuervorteil in Anspruch zu nehmen und den Sachverhalt dahingehend zu gestalten7.

Der seitens der Kläger begehrte Steuervorteil ist jedoch von der Regelung des § 35a EStG gerade nicht erfasst: Die Einfügung der Norm in das EStG wurde in den Gesetzgebungsverfahren damit begründet, einen Anreiz für Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt zu schaffen und die Schwarzarbeit in diesem Bereich zu bekämpfen bzw. Wachstum und Beschäftigung zu fördern8. Die Berücksichtigung der Aufwendungen für Handwerkerleistungen ist dabei – den anderen Tatbeständen des § 35a EStG entsprechend – betragsmäßig beschränkt (hier im Ergebnis auf Aufwendungen in Höhe von 6.000 EUR). Ein Vor- und/oder Rücktrag darüberhinausgehender Aufwendungen ist in der Begünstigungsregelung nicht vorgesehen. Ebenso findet sich – anders als etwa für die Vorauszahlung von Krankenversicherungsbeiträgen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 5 EStG – keine Regelung zur Berücksichtigung etwaiger Vorauszahlungen. Diese vorgesehene beschränkte Berücksichtigung von Aufwendungen für Handwerkerleistungen ist von dem in dieser Hinsicht weitgehenden gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums gedeckt. Es steht grundsätzlich in dem Ermessen des Gesetzgebers, ob und ggf. in welcher Form und in welchem Umfang steuerliche Erleichterungen gewährt werden sollen9.

Diese gesetzgeberische Intention, so das Finanzgericht Düsseldorf weiter, kann nicht durch „eigenmächtige“ (Voraus-) Zahlungen umgangen werden. Insbesondere gilt dies auch für eine – hier vorgetragene – einseitige und bar jeder Marktüblichkeit vorgenommene Verwendungsbestimmung dergestalt, dass die nicht angeforderte Vorauszahlung ausschließlich (noch nicht erbrachte) Arbeitskosten umfassen soll.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.07.2024 – 14 K 1966/23 E

ECLI:DE:FGD:2024:0718.14K1966.23E.00

  1. BT-Drs.- 15/91, S. 19 ff. []
  2. BFH, Urteil vom 29.01.2009 – VI R 28/08, BStBl II- 2010, 166 []
  3. BFH, Urteile vom 29.01.2009 -VI R 28/08, BStBl II 2010, 166; vom 20.04.2023 – VI R 24/20, BStBl II 2023, 906; Fischer in Kirchhof/Seer, EStG, 23. Aufl. 2024, § 35a, Rn. 12 []
  4. Widmann in Kirchhof/Kulosa/Ratschow, EStG, § 35a, Rn. 67; Apitz in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 35a EStG, Rn. 26; Durst in Korn, EStG, § 35a, Rn. 3 []
  5. Bode in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 35a, Rn. A 151 []
  6. so auch Bode in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 35a, Rn. F 28 []
  7. BFH, Urteil vom 21.08.2012 – VIII R 32/09, BStBl II 2013, 16 []
  8. BT-Drs. 15/91, S. 19, zum Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002, Bundesgesetzblatt Teil I -BGBl I- 2002, 4621, sowie BT-Drs. 16/753, 11, zum Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26. April 2006, BGBl I 2006, 1091 []
  9. BFH, Urteil vom 29.01.2009 – VI R 44/08, BStBl II 2009, 411 []

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