Der Antrag eines steuerpflichtigen Arbeitnehmers, ihn zur Einkommensteuer zu veranlagen ist auch mit einem kopierten Vordruck möglich. Zur Form des Antrags auf Veranlagung hat der BFH entschieden, dass ein wirksamer Antrag auch dann vorliegt, wenn der Steuerpflichtige einen –auch einseitig– privat gedruckten oder fotokopierten Vordruck der Einkommensteuererklärung verwendet, der dem amtlichen Muster entspricht.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.05.2006 – VI R 15/02