Das Urteil des Bundesfinanzhofs, wonach ein beim Organträger bestehender passiver Ausgleichsposten im Fall der Veräußerung der Organbeteiligung erfolgsneutral aufzulösen ist, will die Finanzverwaltung über den vom BFH entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anwenden. Die Finanzverwaltung will vielmehr auch zukünftig von einer einkommenswirksamen Auflösung der Ausgleichsposten ausgehen.
Das Urteil des BFH stehe, so das Bundesfinanzministerium in einem Nichtanwendungserlaß, nicht im Einklang mit dem Grundsatz der körperschaftsteuerlichen Organschaft, wonach sich innerhalb des Organkreises erzielte Gewinne und Verluste insgesamt nur einmal – und zwar beim Organträger – auswirken dürfen. Diesem Grundsatz der Einmalbesteuerung dienten auch die aktiven und passiven Ausgleichsposten. Bei der Auflösung der passiven und aktiven Ausgleichsposten seien daher R 63 Abs. 3 KStR 2004 und Rdnr. 43 ff des BMF-Schreibens vom 26. August 2003 (BStBl I S. 437) weiterhin anzuwenden. Wegen des Zusammenhangs der Ausgleichsposten mit der Beteiligung, sei auf die entsprechende Einkommenserhöhung bzw. -minderung das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden (§ 8b, § 3 Nr. 40, § 3c Abs., 2 EStG).
Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 5. Oktober 2007 – IV B 7 – S 2770/07/0004