Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in der britischen Rechtssache „Cadbury Schweppes“ entschieden, dass es der Niederlassungsfreiheit zuwider läuft, wenn in die Steuerbemessungsgrundlage einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft die von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen, beherrschten Gesellschaft erzielten Gewinne einbezogen werden, weil diese Gewinne einem niedrigeren Besteuerungsniveau als im erstgenannten Staat unterliegen, es sei denn, eine solche Einbeziehung erstreckt sich auf rein künstliche Gestaltungen, die dazu bestimmt sind, der normalerweise geschuldeten Steuer zu entgehen. Von der Anwendung einer solchen Besteuerungsmaßnahme sei folglich abzusehen, wenn es sich auf der Grundlage objektiver und von dritter Seite nachprüfbarer Anhaltspunkte erweist, dass die beherrschte Gesellschaft ungeachtet des Vorhandenseins von Motiven steuerlicher Art tatsächlich im Aufnahmemitgliedstaat angesiedelt ist und dort wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeiten nachgeht.
Hierzu hat das Bundesfinanzministerium in einem Rundschreiben jetzt für die Zeit bis zu einer gesetzlichen Umsetzung des EuGH-Urteils Anwendungshinweise für die Finanzverwaltung veröffentlicht.
Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 8. Januar 2007 – IV B 4 -S 1351 -1/07