Die Europäische Gesellschaft im Steuerrecht

Das Bundesfinanzministerium hat nun den Entwurf eines „Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften“ (SEStEG) vorgelegt. Den Schwerpunkt des Referentenentwurfs bildet die Umsetzung der Richtlinie 90/434/EWG über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat vom 23. Juli 1990 sowie die Anpassung nationaler Vorschriften des Steuerrechts auf Grund der gesellschaftsrechtlichen Entwicklungen im Bereich des sekundären Gemeinschaftsrechts.

Der Gesetzesentwurf sieht insbesondere Änderungen des Einkommen-, Körperschaft- und Umwandlungsteuergesetztes vor, um verschiedenen gesellschafts- und steuerrechtlichen Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts Rechnung zu tragen. Dies betrifft vor allem die Gründung der Europäischen Gesellschaft (SE) durch grenzüberschreitende Verschmelzung und die grenzüberschreitende Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft (SE) sowie die grenzüberschreitende Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften anderer Rechtsformen aus verschiedenen Mitgliedstaaten (vgl. EuGH vom 13.12.2005 in der Sache SEVIV Systems AG). Das SEStEG geht über die europäischen Vorgaben hinaus, indem es ein systematisch in sich geschlossenes zukunftsfähiges steuerliches Umstrukturierungsrecht schaffen will, etwa in Hinblick auf die Besteuerung des Wegzugs natürlicher und juri stischer Personen in das europäische Ausland.

Laut Gesetzesentwurf sollen die deutschen Besteuerungsrechte auf in Deutschland angesammelte stille Reserven konsequent sichergestellt werden. Hierzu sieht der Entwurf verschiedene Entstrickungstatbestände für grenzüberschreitende Sacherhalte vor, die die Aufdeckung und Besteuerung stiller Reserven in Fällen, in denen ein Rechtsträgerwechsel stattfindet, Vermögen die betriebliche Sphäre verlässt, die Steuerpflicht endet oder Wirtschaftsgüter dem deutschen Besteuerungszugriff entzogen werden, sicherstellen sollen. Für den betrieblichen Bereich sieht das SEStEG die Sofortversteuerung vor – im Gegensatz zur Stundungslösung hinsichtlich der Besteuerung stiller Reserven natürlicher Personen, wie sie der EuGH in seinem Urteil „Hughes de Lasteyrie du Saillant“ noch vorgegeben hatte.

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