Entrichtung der auf Hinzurechnungsbeträge entfallenden Körperschaftsteuer

Eine Körperschaftsteuer ist auch dann i.S. des § 11 Abs. 2 Aussensteuergesetz a.F. „für die vergangenen vier Kalenderjahre auf Hinzurechnungsbeträge entrichtet“, wenn für jene Jahre wegen eines bestehenden Verlustabzugs keine Steuer zu zahlen war, die Hinzurechnungsbeträge gemäß §§ 7 ff. AStG aber den verbleibenden Verlustabzug vermindert haben und deshalb im Folgejahr außerhalb des Vierjahreszeitraumes eine zu zahlende Körperschaftsteuer angefallen ist. (Abgrenzung von dem BMF-Schreiben vom 2. Dezember 1994, BStBl I Sondernummer 1/1995 Tz. 11.2.5)

Bundesfinanzhof, Urteil vom 7. September 2005 – I R 52/04

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