Jubiläumsfeier: Abzugsfähige Betriebsausgabe ja oder nein?

Die abzugsfähigen Betriebsausgaben sind ein ewiges Streitthema zwischen Unternehmen und Vereinen mit dem Finanzamt bei der Körperschaftsteuer. Kosten von Jubiläumsfeiern, für Geschenke, für Bewirtungen und anderes mehr möchten Unternehmen gerne steuerlich geltend machen – fallen sie doch schlussendlich, jedenfalls im Grunde, zur Förderung des Unternehmens an. Andererseits wittert das Finanzamt – manches Mal auch zu recht – Ausgaben zu Lasten des Staates, die nicht förderungswürdig und daher nicht steuerlich entlastend wirken dürfen.

Nun hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass Aufwendungen für eine ein Wochenende andauernde gemeinsame Jubiläumsveranstaltung eines Vereins und einer GmbH unter gewissen Umständen durchaus größtenteils als abzugsfähige Betriebsausgaben anzuerkennen sind, wobei u.A. wichtig ist, dass z.B. ein fachlicher Austausch ein Schwerpunkt der Veranstaltung ist.

Gegen einen Körperschaftsteuerbescheid des Finanzamtes geklagt hatte zum Einen ein Verein, der gewerbliche Einkünfte erzielt und den Zweck verfolgt, den Zusammenhalt unter kleinen und mittelständischen Betrieben zu fördern. Zum Anderen hatte geklagt eine GmbH, die Betreuungsleistungen insbesondere für Mitglieder des Vereins erbringt.

Im Jahr 2012 veranstalteten beide Kläger eine Jubiläumsfeier zum 25-jährigen Bestehen des Vereins. Diese begann freitags um 10:00 Uhr mit der Vorstandssitzung des Vereins. Daran schlossen sich nachmittags die Mitgliederversammlung und abends eine Beach-Party an. Am Samstag fanden zunächst eine Jubiläumsveranstaltung mit Vorträgen und ein Jubiläumsmarkt mit Gewinnspiel und ab 16.00 Uhr eine Schifffahrt auf dem Rhein mit Dinner-Buffet und der Möglichkeit, ein EM-Fußballspiel anzusehen, statt. Die Veranstaltung endete am Sonntag mit einem Jazz-Brunch. Die ca. 450 Teilnehmer setzten sich aus Vereinsmitgliedern, externen Geschäftspartnern sowie 11 Arbeitnehmern zusammen.

Die Kosten in Höhe von insgesamt rund 240.000 € teilten sich die beiden Kläger und machten sie als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt hielt diese Aufwendungen in Höhe von ca. 140.000 € für nicht abziehbare Geschenke bzw. nicht abziehbare Bewirtungsaufwendungen. Die Kläger waren demgegenüber der Ansicht, dass die Veranstaltung keinen Geschenkecharakter aufgewiesen habe, weil stets der Meinungsaustausch im Vordergrund gestanden habe.

Das Finanzgericht Münster gab der Klage nun überwiegend statt. Hinsichtlich des größten Teils der Aufwendungen greife das Betriebsausgabenabzugsverbot für Geschenke (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG) nicht ein.

Entscheidend ist nach dem Urteil des Finanzgerichts Münster die Frage, ob eine private Mitveranlassung bestand oder nicht – und, dass dies eingehend anhand einer Beweisaufnahme zu prüfen ist.

Unter welchen Voraussetzungen das Finanzgericht Münster dies für gegeben oder nicht ansieht, liest man am Besten selbst:

Das Finanzamt hat nach Auffassung des Finanzgerichts Münster zu Unrecht ein Betriebsausgabenabzugsverbot gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG angenommen. Demgegenüber hat es aber zu Recht einen Teil der Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG gekürzt.

Für den Kläger und die Klägerin besteht kein Betriebsausgabenabzugsverbot gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG.

Gemäß § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG dürfen Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, den Gewinn nicht mindern. Satz 1 gilt gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger in Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 EUR nicht übersteigen.

Im Streitfall haben beide Kläger Aufwendungen für Personen getragen, die nicht Arbeitnehmer sind. Die Aufwendungen zu Gunsten der 11 eigenen Arbeitnehmer des Klägers und der Klägerin sind hingegen von der GKBP herausgerechnet worden. Die Aufwendungen für die Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, überstiegen auch den Betrag von 35 EUR.

Jedoch liegen die Voraussetzungen für den Begriff des Geschenks hinsichtlich des größten Teils der Aufwendungen nicht vor. Soweit Geschenke vorliegen, wurde jedenfalls der Betrag von 35 EUR je Empfänger nicht überschritten.

Der Geschenkbegriff des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG entspricht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs dem Begriff der bürgerlich-rechtlichen Schenkung1. Eine Schenkung ist nach § 516 Abs. 1 BGB eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, wenn beide Teile sich darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Eine Zuwendung erfolgt nicht unentgeltlich, wenn der Zuwendende zur Leistung rechtlich verpflichtet ist2 oder wenn die Zuwendung – für den Empfänger erkennbar – als Gegenleistung für eine bestimmte Leistung des Empfängers gedacht ist und in einem unmittelbaren zeitlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer solchen Leistung steht3. Zu den Geschenken i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören hingegen auch Zuwendungen (sog. Zweckgeschenke), die nicht mit einer konkreten Gegenleistung verknüpft sind und mit denen der Geber nur allgemein das im betrieblichen Interesse liegende Wohlwollen des Bedachten erringen möchte4.

Einladungen zu Veranstaltungen und Bewirtungen, mit denen das Ziel verfolgt wird, eine konkrete Gegenleistung des Eingeladenen zu fördern, sind daher keine Geschenke5. Ist die Gegenleistung hingegen nicht hinreichend konkretisiert, soll vielmehr mit der Zuwendung das Wohlwollen des Bedachten errungen werden, liegt ein Geschenk vor, auch wenn der Geber daraus Vorteile für seinen Betrieb ziehen will6.

Keine Geschenke sind weiterhin betriebliche Bewirtungen, da insofern die Sonderregelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG anzuwenden ist.

Werden mit einer Veranstaltung gemischte Ziele verfolgt, die jeweils eine nicht nur untergeordnete Bedeutung haben, ist der Anteil der Geschenke herauszurechnen. Hierzu kann die Rechtsprechung, welche bei Einzelunternehmen zu der Aufteilung von gemischt beruflichen und privaten Aufwendungen entwickelt worden ist, entsprechend angewendet werden. Der Bundesfinanzhof geht hier von folgenden Grundsätzen aus: Liegen abgrenzbare berufliche und private Veranlassungsbeiträge vor, die jeweils nicht von völlig untergeordneter Bedeutung sind, so erfordert es das Nettoprinzip, den beruflich veranlassten – ggf. durch Schätzung ermittelten – Teil der Kosten zum Abzug zuzulassen7. Danach kommt es für die Abziehbarkeit von Aufwendungen – bei fehlender Trennbarkeit privat oder beruflich veranlasster Kostenanteile – entscheidend darauf an, ob nach den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls eine unbedeutende private Mitveranlassung vorliegt, die den vollständigen Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten eröffnet oder ein Abzug insgesamt ausgeschlossen ist, weil entweder eine nur unbedeutende berufliche Mitveranlassung gegeben ist oder die (für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden) beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge so ineinandergreifen, dass mangels objektivierbarer Kriterien eine Trennung nicht möglich ist7. Lassen sich die Aufwendungen hingegen nicht entweder der vollständigen Abziehbarkeit oder dem Betriebsausgabenabzugsverbot zuordnen, weil keiner der vorgenannten Aspekte eine nur untergeordnete Bedeutung hat, hat die Rechtsprechung für solche gemischt veranlasster Aufwendungen – im Zusammenhang mit Reisen – folgende Grundsätze entwickelt8: Für die Aufteilung sind zunächst die Kostenbestandteile der Reise zu trennen, die sich leicht und eindeutig dem betriebsfunktionalen Bereich und dem Bereich, dessen Zuwendung sich als geldwerter Vorteil darstellt, zuordnen lassen. Die Kosten, die sich nicht den vorgenannten Bereichen zuordnen lassen, sind grundsätzlich im Wege sachgerechter Schätzung (§ 162 AO) aufzuteilen. Als sachgerechter Aufteilungsmaßstab ist grundsätzlich das Verhältnis der Zeitanteile heranzuziehen, in dem die Reise-Bestandteile mit Vorteilscharakter zu den aus betriebsfunktionalen Gründen durchgeführten Reise-Bestandteilen stehen8.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze lagen im Streitfall hinsichtlich des größten Teils der Aufwendungen keine Geschenke vor, sondern die Aufwendungen dienten dazu, eine konkrete Gegenleistung der Eingeladenen – im Rahmen einer mehrtägigen Bewirtung – zu fördern. Die Aufwendungen sind auch nicht nach dem Verhältnis der Zeitanteile aufzuteilen, da die Veranstaltung keine gemischten Ziele verfolgte.

Dies schließt das Finanzgericht Münster aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Aufgrund dessen ist das Finanzgericht Münster überzeugt, dass die Jubiläumsveranstaltung dem Zweck diente, dass Vertreter der Y-Branche an einer Veranstaltung, die ganz überwiegend beruflichen Zwecken und der beruflichen Kontaktpflege diente, teilnehmen sollten. Die Teilnehmenden haben durch ihre Anwesenheit und durch ihren fachlichen Austausch zum Gelingen der Veranstaltung beigetragen. In dieser Teilnahme, in dem fachlichen Austausch und in der Kontaktpflege ist die Gegenleistung zu sehen, durch die ein Geschenk unter den konkreten Umständen ausgeschlossen war. Denn ohne den fachlichen Austausch und die Kontaktpflege der Teilnehmer hätte der Zweck der Veranstaltung nicht erreicht werden können.

Unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles ist das Finanzgericht Münster überzeugt, dass der fachliche Austausch der Teilnehmer, die Kontaktpflege und der berufliche Charakter der Veranstaltung deutlich im Vordergrund standen. Dies war nämlich der Anlass der betrieblich veranlassten Bewirtung und der damit zusammenhängenden Aufwendungen. Das „Rahmenprogramm“ hatte demgegenüber lediglich eine untergeordnete Bedeutung, dem kein eigener – unentgeltlicher – Erlebniswert zukam. Das „Rahmenprogramm“ ging nicht über die Bewirtung und die Schaffung des dazugehörigen Ambientes hinaus. Die Bewirtung und der dazugehörige Rahmen dienten lediglich dazu, Vertreter der Y-Branche zum Erscheinen und zum Verbleib auf der Veranstaltung zu bewegen und damit die von den Klägern erwünschten und auch erwarteten Teilnehmerbeiträge in Form beruflicher und fachspezifischer Informations- und Kontaktgespräche zu fördern.

Denn die Zeugin B. C., Kauffrau, hat ausgesagt, sie habe besonderes Interesse an den Workshops und an den Vorträgen auf den Jahresveranstaltungen des X.. Sie habe besonderes Interesse daran, Kontakt zu halten zu den Leistungsträgern und den Veranstaltern und dafür sei die Teilnahme an der Jahrestagung gut geeignet. An der Tagung in 2012 sei sie die ganze Zeit dabei gewesen. Auf der Mitgliederversammlung sei es insbesondere um die Entlastung und Neuwahl des Vorstandes gegangen und um aktuelle Themen. Sie habe auch an der Veranstaltung am Abend teilgenommen. An den Namen der Lokalität könne sie sich nicht mehr erinnern. Die Teilnehmer seien mit dem Bus zu diesem Lokal gefahren worden. Es habe ein Begrüßungsgetränk, Essen vom Buffet mit Selbstbedienung und Getränke gegeben. Sie habe viele Gespräche geführt mit Kollegen, mit anderen Veranstaltern und den Leistungsträgern, d. h. Vertretern von …-Gesellschaften und Hotelketten. Auf der Wiese habe es Tische und Stühle gegeben. Dort habe sie gesessen und Gespräche geführt. Der DJ habe im Haus aufgelegt in einem separaten Raum. Die Musik sei auch draußen zu hören gewesen. Die Zeugin könne nicht sagen, dass die Veranstaltung sich zu einem bestimmten Zeitpunkt in eine Tanzveranstaltung geändert habe. Es sei schon eine Party gewesen, eben eine lockere Stimmung, in der dann aber auch selbst noch an der Bar später geschäftliche Gespräche geführt worden seien. Das Essen und Trinken habe nicht im Vordergrund der Veranstaltung gestanden, es habe einfach dazu gehört.

Der Markt, so wie er am Samstag, 9.6.2012 stattgefunden habe, finde grundsätzlich jedes Jahr statt, so die Zeugin. Dort würden die Veranstalter ihre Produkte darstellen. Es ergäben sich dort die ersten Gesprächskontakte, die dann am Abend fortgesetzt werden könnten. Auf der „Musterschiff“ habe es zunächst ein Begrüßungsgetränk gegeben. Das Schiff sei ca. 2 Stunden gefahren, so glaubt die Zeugin. Auf dem Schiff sei ein Buffet aufgebaut gewesen, aber das sei klein und nicht besonders gut gewesen. Sie habe auf dem Schiff auch berufliche Themen mit Kollegen besprochen. Es sei ja kein Branchenfremder dabei gewesen. Sie hätten auch über private Dinge gesprochen, letzten Endes sei es aber thematisch immer um den Beruf gegangen. Sie habe sich abends auf dem Schiff noch das Fußballspiel angesehen. Sie glaube, es sei ein Länderspiel gewesen, an dem Deutschland beteiligt gewesen sei. Da das Schiff schon recht früh wieder angelegt habe, habe dann auch jeder machen können, was er wollte. Zu dem Brunch am Sonntagmorgen konnte sich die Zeugin an Konkretes nicht erinnern. Insbesondere konnte sie sich nicht daran erinnern, dass eine Band während des Brunchs gespielt habe.

Aus dieser Zeugenaussage schließt das Finanzgericht Münster, dass während der gesamten Veranstaltung die beruflichen Themen im Vordergrund gestanden haben. Weiterhin schließt er, dass sich die Veranstaltung sowohl am Abend des ersten Tages zu keinem Zeitpunkt in eine Tanzveranstaltung geändert hat, sondern während des gesamten Abends berufliche Themen im Vordergrund standen. Wenn die Zeugin hier das Wort „Party“ verwendet und auch die Musik durch den DJ schildert, versteht der Senat die Zeugin nicht in der Weise, dass dadurch berufliche Themen nicht mehr im Vordergrund gestanden hätten. Vielmehr hat die Zeugin erläutert, dass hierdurch eine „lockere Stimmung“ entstanden sei. Es seien selbst später noch geschäftliche Gespräche geführt worden. Allein durch eine „lockere Stimmung“ verliert eine Veranstaltung aber nicht ihren überwiegend beruflichen Charakter, solange es inhaltlich um berufliche Themen geht. Dies hat die Zeugin klar bestätigt.

Der Markt diente ausschließlich dem fachlichen Austausch und der Kontaktpflege, weil dort nach der Aussage der Zeugin C. die Veranstalter ihre Produkte darstellten, um Gesprächskontakte zu finden. Die Schifffahrt am zweiten Abend betrachtet das Finanzgericht Münster – ebenso wie den ersten Abend – als ganz überwiegend berufliche Veranstaltung ohne besonderen (unentgeltlichen) Erlebniswert. Hier war nach der Aussage der Zeugin das Buffet eher klein und mäßig, so dass die Verpflegung nur von untergeordneter Bedeutung war. Auch hier habe das berufliche Gespräch im Vordergrund gestanden, so die Zeugin. In diesem Zusammenhang hat die Zeugin hervorgehoben, es sei kein Branchenfremder dabei gewesen. Dadurch wird verdeutlicht, dass es um einen Austausch von Angehörigen derselben Branche ging und eben dieser Austausch im Vordergrund der Veranstaltung stand, so dass die Teilnahme von jedem einzelnen Branchenzugehörigen zum Gelingen der Veranstaltung beigetragen hat und Voraussetzung für deren Gelingen war.

Dasselbe gilt für den Morgen des dritten Tages, an dem sich die Zeugin nur noch an das Frühstück, nicht hingegen an eine Band erinnern konnte. Daraus schließt das Finanzgericht Münster, dass die Band keinen besonderen Erlebniswert hatte.

Die Zeugin C. machte auf das Finanzgericht Münster einen glaubwürdigen Eindruck. Sie sprach ruhig, überzeugend und ungekünstelt und schilderte die Geschehensabläufe gut nachvollziehbar. Ihre Aussagen waren differenzierend und sachlich gehalten. Äußere Anzeichen, die auf eine Unrichtigkeit ihrer Aussage oder Teilen davon hätten hindeuten können, waren für das Finanzgericht Münster nicht erkennbar. Da die Zeugin Kauffrau und Inhaberin einer Y-Firma ist, billigt das Finanzgericht Münster ihr eine hinreichende Fachkenntnis zu um zu beurteilen, welchen Charakter die Veranstaltung hatte.

Die Zeugin D. E. hat ausgesagt, sie habe für die Y-Firma ihres Ehemannes … organisiert. Grund für ihre Teilnahme an der Veranstaltung sei gewesen, dass sie Gespräche habe führen wollen mit Anbietern von … . Ihr Mann habe an der Veranstaltung auch teilgenommen. Am Samstagnachmittag habe sie mit Veranstaltern gesprochen. Das hätten an dem Nachmittag auch andere Teilnehmer getan. Sie könne sich noch erinnern an die Abendveranstaltung auf dem Schiff, allerdings nicht an Einzelheiten und auch nicht, mit wem und worüber sie sich auf dem Schiff unterhalten habe. Die Schifffahrt sei für sie schon ein Erlebnis gewesen, an das sie sich erinnere. Nach der Schifffahrt habe sie im Hotel Musterhaus übernachtet. Ob sie am nächsten Morgen mit ihrem Mann an dem Brunch teilgenommen habe, wisse sie nicht mehr. Sie erinnere sich insbesondere nicht daran, dass am Sonntagvormittag eine Band beim Brunch gespielt habe.

Ihre beruflichen Ziele hätten sich auf der Veranstaltung erfüllt. Das sei auch der eigentliche Zweck gewesen. Für ihren Mann gelte das gleiche. Sie habe sich mit ihm darüber unterhalten. An konkrete Ergebnisse der beruflichen Gespräche könne sie sich allerdings nicht erinnern. Unter touristischen Aspekten sei die Veranstaltung nicht besonders attraktiv gewesen.

Auch aus dieser Zeugenaussage schließt das Finanzgericht Münster – ebenso wie aus derjenigen der Zeugin C. –, dass während der gesamten Veranstaltung der fachliche Austausch im Vordergrund gestanden hat. Sie habe nämlich tatsächlich mit Veranstaltern gesprochen, so die Zeugin E., das sei auch das Ziel von anderen Teilnehmern gewesen. Zwar konnte sich die Zeugin weder an Einzelheiten von Gesprächen noch an konkrete Ergebnisse der fachlichen Gespräche erinnern. Dies ändert aber nichts an der Aussage, dass fachliche Gespräche geführt worden sind und diese im Vordergrund standen. Für die Feststellung, dass die Veranstaltung dem fachlichen Austausch und der Kontaktpflege diente, ist es nicht erforderlich, dass dabei für jeden einzelnen Teilnehmer konkrete Ergebnisse zu verzeichnen sind.

Wenn die Zeugin davon spricht, die Schifffahrt sei für sie ein „Erlebnis“ gewesen, führt dies nicht dazu, dass der Erlebniswert im Vordergrund der Veranstaltung gestanden hätte. Aus der Aussage der Zeugin E. ergibt sich, dass die beruflichen Gründe für die Teilnahme deutlich überwogen. Denn die Zeugin war in der Y-Firma ihres Ehemannes tätig und suchte Gespräche mit Bezug zu ihrer dortigen beruflichen Tätigkeit. Dieser Zweck stand nach der Zeugenaussage im Vordergrund, während das „Erlebnis“ der Schifffahrt nur von untergeordneter Bedeutung war. Das Fazit der Zeugin, unter touristischen Aspekten sei die Veranstaltung nicht besonders attraktiv gewesen, unterstreicht, dass die Teilnahme für sie dem fachlichen Austausch diente und ihr nicht etwa ein unentgeltlicher „Erlebniswert“ zugewendet worden ist.

Auch die Zeugin E. machte auf das Finanzgericht Münster einen glaubwürdigen Eindruck. Aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit in der Y-Firma ihres Mannes erscheint es dem Senat glaubhaft, dass sie die Veranstaltung aus beruflichen Gründen besuchte und deshalb den Charakter der Veranstaltung gut beurteilen konnte.

Der Zeuge F. G. hat ausgesagt, er sei Vertriebsleiter der Firma L.. Er habe an den Jahresveranstaltungen der X. in den letzten Jahren häufig teilgenommen. Der Grund für seine Teilnahme liege in der Kontaktpflege mit Y-Firmen. Das sei Teil seines Aufgabenbereichs. Zwar konnte sich der Zeuge an die Details der Veranstaltung nicht mehr erinnern, insbesondere nicht an die konkret am Freitagabend geführten Gespräche. Das liege daran, so der Zeuge, dass er jedes Jahr sieben bis acht Veranstaltungen besuche und die fragliche Veranstaltung schon fünf Jahre zurückliege. Er könne nur sagen, dass Gespräche auf solchen Veranstaltungen berufliche Inhalte hätten. Wäre das am 8.6.2012 anders gewesen, d. h. wäre es eine „rauschende Beachparty“ gewesen, würde er sich auch jetzt noch daran erinnern. Das könne er aber nicht. Typische Gesprächspunkte bei solchen Gesprächen seien: Provision, Reklamation, Mitarbeiterprobleme, Rückfragen zur Buchungstechnik, …-Empfehlung, allgemeine … Probleme. Die Y-Firmen kämen normalerweise an die Vertriebsleiter und leitenden Angestellten der Leistungsträger nicht heran. Sie könnten dies eben in lockerer Atmosphäre auf diesen Veranstaltungen machen. Übliche Ansprechpartner seien sonst andere Personen mit einem niedrigeren Rang.

Der Zeuge wusste zu berichten, dass er auch am Samstag anwesend war. Er konnte sich auch an mehrere Veranstaltungspunkte erinnern, insbesondere an die Rede des Herrn H.. Das sei der Inhaber der Firma L., also sein Chef. Er könne sich auch an den Markt erinnern. Das sei so üblich auf diesen Veranstaltungen. Auf dem Markt würden die Veranstalter ihre Stände haben. Die Kontaktpflege stehe im Vordergrund. Er erinnere sich auch noch an die Abendveranstaltung auf der „Musterschiff“, und zwar schon deshalb, weil seine Firma die Veranstaltung „gesponsert“ habe, also für das Branding zuständig gewesen sei. Das Ganze habe schon den Charakter einer Feier gehabt. Allerdings seien berufliche Kontakte gepflegt worden mit den Teilnehmern. Das Sponsoring habe insbesondere darin bestanden, dass ein Teil der Hauptgewinne gestellt worden sei.

Aus der Aussage des Zeugen G. schließt das Finanzgericht Münster am deutlichsten und ohne jeglichen Zweifel, dass die streitgegenständliche Veranstaltung dem fachlichen Austausch und der Kontaktpflege diente. Der Zeuge hat klar ausgesagt, dass sich die streitgegenständliche Veranstaltung von anderen Veranstaltungen der Z-Branche, von denen er jährlich sieben bis acht besucht, nicht unterschieden habe. Hätte sie sich unterschieden, so wäre es ihm in Erinnerung geblieben. Das sei jedoch nicht der Fall. Daraus schließt das Finanzgericht Münster, dass touristische Aspekte oder ein eventueller – unentgeltlicher – Erlebniswert bei der Veranstaltung keine Rolle gespielt haben.

Das gilt auch für den Nachmittag bzw. Abend auf der „Musterschiff“. Zwar hat der Zeuge diesem Teil der Veranstaltung den Charakter eines „Festes“ zugesprochen. Auch hier, so hat er erläutert, seien aber berufliche Kontakte gepflegt worden. Da die Veranstaltung darüber hinaus von seiner Firma, der Firma L., „gesponsert“ worden sei, ist der fachliche und berufliche Charakter der Veranstaltung auch hier weit überwiegend. Gerade das Sponsoring von anderen Firmen unterstreicht die fachliche und berufliche Prägung der Veranstaltung. Der eventuelle Charakter eines „Festes“ ist dann höchstens von untergeordneter Bedeutung.

Nach der Zeugenaussage haben vielmehr die Kontaktpflege und die beruflichen Gespräche die Veranstaltung geprägt. Der Zeuge G. hat hier in nachvollziehbarer Weise erklärt, warum solche Veranstaltungen für Mitglieder der Z-Branche unverzichtbar sind. Zu anderen Gelegenheiten im Berufsalltag bieten sich hiernach nämlich keine Möglichkeiten, mit leitenden Angestellten von größeren Y-Unternehmen (sog. „Leistungsträgern“) zu sprechen. Die Mitglieder der Z-Branche, z.B. Inhaber oder Angestellte von Y-Firmen, müssen zu diesem Zweck Veranstaltungen der streitgegenständlichen Art besuchen, um die für sie beruflich unverzichtbaren Gespräche zu führen. Das ist auch bei der streitgegenständlichen Veranstaltung in derselben Weise geschehen wie bei anderen Veranstaltung dieser Art, so die Aussage des Zeugen G.. Damit unterscheidet sich die streitgegenständliche Veranstaltung in ihrer beruflichen und fachlichen Bedeutung nicht von anderen typischen beruflichen Veranstaltungen.

Auch hinsichtlich der Aussage des Zeugen G. hat das Finanzgericht Münster keine Zweifel an deren Glaubhaftigkeit und keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Person des Zeugen. Aufgrund seiner Position als leitender Angestellter eines größeren Y-Unternehmens konnte der Zeuge G. besonders gut die Bedeutung der Veranstalter nicht nur für ihn selbst, sondern auch für andere Teilnehmer beschreiben.

Bei dieser Würdigung verkennt das Finanzgericht Münster nicht, dass die Kläger in ihrem Veranstaltungsprogramm eine Jubiläumsfeier angekündigt haben und Begriffe wie „Beach-Party“, „Cruisen und Feiern auf der Musterschiff mit Dinner-Buffet“ oder „Jazz-Brunch“ verwendet haben. Der Senat verkennt auch nicht die im Anschluss an die Veranstaltung veröffentlichte Mitteilung auf der Homepage des Klägers, wonach „vor allem“ „ausgiebig gefeiert“ wurde „mit einer tollen Beachparty am Rhein und Cruisen auf dem Rhein“.

Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist das Finanzgericht Münster davon überzeugt, dass es sich bei der vorstehend zitierten Ankündigung und bei der Mitteilung auf der Homepage des Klägers eher um eine öffentlichkeitswirksame Aufbereitung der Veranstaltung handelte, bei der die „positive Darstellung“ im Vordergrund stand. Der tatsächliche Charakter der Veranstaltung wurde nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch diese Beschreibung hingegen nicht wertungsfrei wiedergegeben. Für die steuerrechtliche Beurteilung kommt es jedoch auf den tatsächlichen Charakter der Veranstaltung an, so wie er sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme darstellt.

Für die steuerrechtliche Beurteilung ist nach Auffassung des Finanzgerichts Münster ebenfalls nicht relevant, dass sich viele – aber nicht alle – Teilnehmer der Veranstaltung zusammen ein Fußballspiel der Europameisterschaft angesehen haben, welches zufällig an einem der Tage der Veranstaltung stattfand. Aus den vorliegenden Rechnungen ist nämlich nicht ersichtlich, dass hierfür den Klägern Aufwendungen entstanden sind. Daher ist das Fußballspiel für die steuerliche Beurteilung der angefallenen Aufwendungen ohne Bedeutung.

Das Finanzgericht Münster kann lediglich hinsichtlich bestimmter Leistungen nicht ausschließen, dass die Teilnehmer der Veranstaltung diese Leistungen unentgeltlich und mithin als Geschenk erhalten haben. Dabei handelt es sich aber lediglich um die vom Kläger getragenen Aufwendungen für die Fotobox („Click“) i.H.v. 1.580,88 EUR und um die von der Klägerin getragenen Aufwendungen für den Tischkicker („Grenzland Events“) i.H.v. 261,25 EUR und „Albrecht“ i.H.v. 44,49 EUR. Bei diesen Aufwendungen ist der Zusammenhang zu der Gegenleistung der Teilnehmer nicht unmittelbar erkennbar.

Diese Aufwendungen, zusammen 1.886,63 EUR, unterschreiten jedoch den gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG unbeachtlichen Betrag von 35 EUR je Empfänger, bei 445 Empfängern also den Betrag von 11.452,21 EUR.

Für die Besteuerung des Klägers und der Klägerin ist jedoch das Betriebsausgabenabzugsverbot gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG anzuwenden, und zwar i.H.v. 20.105,35 EUR für den Kläger und i.H.v. 20.136,51 EUR für die Klägerin.

Gemäß § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG dürfen Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass den Gewinn nicht mindern, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.

Im Streitfall wurden Personen aus geschäftlichem Anlass von dem Kläger und von der Klägerin bewirtet, nämlich 456 Teilnehmer der Jubiläumsfeier zum 25-jährigen Jubiläum des „X.“. Allerdings betreffen bei dem Kläger nur die Rechnungen „Club del Sol“, „Sonnenschein“ und „Hotel Musterhaus“ eine Bewirtung. Bei der Klägerin ergibt sich nur aus den Rechnungen der „Musterschiff“ und der Indigo-Jazzlounge eine Bewirtung. Die übrigen Rechnungen betreffen hingegen keine Bewirtung, so dass sie zu 100 % abzugsfähig sind.

Hinsichtlich des sachlichen Umfangs des Begriffs der Bewirtung im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG differenziert die Rechtsprechung wie folgt: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG erfasst alle Aufwendungen für die Bewirtung von Personen, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Beköstigung im Vordergrund steht oder „auch“ bzw. „in erster Linie“ der Werbung oder der Repräsentation dient9. Unter „Bewirtung“ ist dabei jede Darreichung von Speisen, Getränken oder sonstiger Genussmittel zum sofortigen Verzehr zu verstehen10. Übernachtungskosten wie auch Fahrtkosten oder andere Begleitkosten fallen hingegen nicht darunter.

Hierbei kann allerdings derjenige Bewirtungsaufwand, der betrieblich veranlasst ist und auf die Bewirtung eigener Arbeitnehmer entfällt, unbeschränkt abgezogen werden11. In Bezug auf Arbeitnehmer ist das Betriebsausgabenabzugsverbot gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG also nicht anzuwenden. Die Rechtsprechung erstreckt den Begriff des „geschäftlichen Anlasses“ gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG auf alle diejenigen Gestaltungen, bei denen der Bewirtete ein selbständiger Unternehmer und in dieser Eigenschaft ein Geschäftspartner des Bewirtenden ist11. Aus diesem Grund bezieht sich im Streitfall das Betriebsausgabenabzugsverbot nur auf 445/456 der Aufwendungen, da es sich bei 11 Teilnehmern um eigene Arbeitnehmer der Kläger handelte.

Bei der Klägerin sind die Aufwendungen für die „Musterschiff“ in vollem Umfang der Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG zu unterwerfen. Da hier – wie beschrieben – nicht der „Erlebniswert“ einer Schifffahrt im Vordergrund stand, sind die Aufwendungen entsprechend der vorgelegten Rechnung insgesamt für die Bewirtung und die hierfür verwendeten Räumlichkeiten entstanden. Dabei handelt es sich umfassend um Kosten der Restauration, so dass der Senat diese Aufwendungen inklusive der Schiffskosten, der Technik, des Mobiliars und der Dekoration sowie des Personals als Bewirtungskosten ansieht. Bei sämtlichen Aufwendungen handelt es sich um Kosten im Zusammenhang mit der Bewirtung. Dasselbe gilt für die „Indigo-Jazzlounge“, welche die Begleitmusik für den Brunch im Hotel Musterhaus darstellte und somit ebenfalls zu den Bewirtungskosten zu rechnen ist.

Bei den übrigen von der Klägerin geltend gemachten Kosten wie Licht- und Tontechnik („K.“), Fotograf („J.“), Locationsuche („Happy Baloon“) und Tischkicker („Grenzland Events“) sowie „Albrecht“ handelt es sich hingegen nicht um Bewirtungsaufwendungen.

Das Finanzgericht Münster nimmt nach dieser Berechnung keine weitere Kürzung der Betriebsausgaben vor. Vielmehr betrachtet er die Aufwendungen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG. Da es sich um eine dreitägige Veranstaltung mit 456 Teilnehmern handelte, erscheinen die fraglichen Gesamtkosten der Kläger von 211.495,23 EUR, die zu Aufwendungen pro Person von 463,80 EUR (inklusive Übernachtungskosten) führten, nicht als unangemessen. Im Übrigen hat auch der Beklagte die Angemessenheit nicht beanstandet.

Bezüglich der nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG ist – anders als bei § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG – nicht zusätzlich auch die Vorsteuer nicht abzugsfähig.

Gem. § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG sind zwar Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 EStG gilt, entfallen. Dies gilt jedoch gem. § 15 Abs. 1a Satz 2 UStG nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt. Dies ist hier der Fall, da der anteilige Abzug der Bewirtungsaufwendungen nach den vorstehenden Ausführungen nicht wegen fehlender Angemessenheit oder wegen eines fehlenden Nachweises ausgeschlossen ist. Damit gilt das Verbot des Vorsteuerabzugs gem. § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG hinsichtlich des Abzugsverbots in Höhe von 30 Prozent der Bewirtungsaufwendungen nicht.

Die Rückstellungen für die Inanspruchnahme aus einer Haftung gemäß § 37b EStG sowie die hieraus resultierenden nicht abziehbaren Steuern sind rückgängig zu machen, da der vom Beklagten angenommene Vorteilscharakter der Zuwendungen nicht gegeben ist. Ob die pauschale Steuer eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe ist, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen, so das Finanzgericht Münster abschliessend.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 09.11.2017 – 13 K 3518/15 K
ECLI:DE:FGMS:2017:1109.13K3518.15K.00

  1. BFH, Urteile vom 18.02.1982 – IV R 46/78; vom 23.06.1993 – I R 14/93; vom 12.10.2010 – I R 99/09; FG Köln, Urteil vom 26.09.2013 – 13 K 3908/09 []
  2. BFH, Beschluss vom 28.11.1986 – III B 54/85 []
  3. BFH, Urteile vom 20.08.1986 – I R 29/85; vom 04.02.1987 – I R 132/83; vom 12.10.2010 – I R 99/09; FG Köln, Urteil vom 26.09.2013 – 13 K 3908/09 []
  4. BFH, Urteil vom 12.10.2010 – I R 99/09; BFH, Beschluss vom 22.09.2015 – I B 1/15 []
  5. BFH, Urteile vom 18.02.1982 – IV R 46/78; vom 23.06.1993 – I R 14/93; vom 17.02.2010 – I R 79/08 []
  6. BFH, Urteile vom 18.02.1982 – IV R 46/78; vom 17.02.2010 – I R 79/08 []
  7. BFH, Großer Senat, Beschluss vom 21.09.2009 – GrS 1/06; BFH, Urteil vom 07.05.2013 – VIII R 51/10 [] []
  8. BFH, Urteil vom 18.08.2005 – VI R 32/03 [] []
  9. BFH, Beschluss vom 19.11.1999 – I B 4/99 []
  10. BFH, Beschluss vom 06.06.2013 – I B 53/12 []
  11. BFH, Urteil vom 18.09.2007 – I R 75/06 [] []