Spenden einer GmbH können zu verdeckten Gewinnausschüttungen führen, die nicht steuermindernd zu berücksichtigen sind, wenn über einen längeren Zeitraum im wesentlichen nur Zuwendungen an die Kirche erfolgen, der die Anteilseigner angehören. Dies jedenfalls hat jetzt das Finanzgericht Köln geurteilt.
Der Entscheidung lag ein Fall zu Grunde, bei dem eine Familien-GmbH, deren Gesellschafter einer evangelischen Kirche zugehörten, über mehrere Jahre jährlich ca. 15.000 Euro an verschiedene zugehörige Kirchengemeinden spendete. Zuwendungen an andere Institutionen erfolgten daneben nicht. Der Senat stützte die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung insbesondere darauf, dass die GmbH über einen erheblichen Zeitraum nur einseitig die Kirche der Anteilseigner unterstützt und dabei Beträge aufgewandt hat, die in keinem angemessenen Verhältnis zu der Ertrags- und Vermögenslage der Gesellschaft standen. Der Gewinn der GmbH bewegte sich in dem Spendenzeitraum zwischen 65.000 und 150.000 Euro. In einem Spendenjahr schloss die GmbH sogar mit einem erheblichen Verlust ab.
Der Senat hat gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision beim Bundesfinanzhof in München zugelassen. Es bleibt anzuwarten, ob der BFH die Entscheidung des Finanzgerichts Köln bestätigt.
Finanzgericht Köln, Urteil vom 23. August 2006 – 13 K 288/05