Der Bundesfinanzhof hat in Fortführung eines ähnlichen Urteils aus dem Jahre 1996 ein „Steuersparmodell“ durch aufeinander abgestimmtes Ausschüttungsverhalten einer nicht nur in Deutschland agierenden Unternehmensgruppe akzeptiert, mit dem das steuerliche Ergebnisses durch die Abzugsfähigkeit des Finanzierungsaufwands optimiert wurde.
Dabei hat der BFH entschieden, dass der Hinzurechnungsbetrag nach §§ 7, 10 AStG keine Einnahme i.S. des § 3c EStG 1990 ist. Auch sei es nicht missbräuchlich, wenn eine Tochtergesellschaft ihr Ausschüttungsverhalten gegenüber der Muttergesellschaft danach ausrichtet, dass die Muttergesellschaft einerseits für die Ausschüttungen in den Genuss des abkommensrechtlichen Schachtelprivilegs kommt und ihr andererseits die Möglichkeit erhalten bleibt, die mit der Beteiligung in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Kosten als Betriebsausgaben abzuziehen.
Genug Spielraum für steuerliche Gestaltungen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 7. September 2005 – I R 118/04