Bei der Berechnung der Rückstellung für noch ausstehenden Urlaub ist auch das anteilige 13. Monatsgehalt (Weihnachtsgeld) zu berücksichtigen.
Die Klägerin, eine Bank, hatte in ihrer Bilanz zum 31.12. 1999 eine (gewinnmindernde) Rückstellung für rückständigen Urlaub ihrer Mitarbeiter in Höhe von rd. 196.000,00 DM gebildet. Nach Durchführung einer Außenprüfung kam das Finanzamt zu der Ansicht, dass die Rückstellung um rd. 15.000.- DM gemindert werden müsse, weil das 13. Monatsgehalt nicht mit in die Berechnung der Rückstellung einfließen dürfe. Die Sondervergütung sei nicht als fester Bestandteil des Bruttoarbeitsentgelts zu betrachten und dürfe daher bei der Berechnung des Urlaubsgeldes nicht berücksichtigt werden.
Die Klage, mit der die Klägerin vorgetragen hatte, nach dem Manteltarifvertrag hätten die betroffenen Arbeitnehmer einen Anspruch auf Weihnachtsgeld, war erfolgreich.
Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, Rückstellungen für dem Grunde und/oder der Höhe nach ungewisse Verbindlichkeiten seien im Allgemeinen zu bilden, wenn sie gegenüber einem Dritten bestünden, bzw. entstehen würden, im abgelaufenen Jahr entweder rechtlich entstanden oder zumindest wirtschaftlich verursacht seien und die Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der Steuerpflichtige hieraus in Anspruch genommen werde. Die Höhe der Rückstellung bemesse sich nach dem den betroffenen Arbeitnehmern zustehenden Urlaubsentgelt einschließlich der Lohnnebenkosten. Nicht einzubeziehen seien dagegen jährlich vereinbarte Sondervergütungen wie Weihnachtsgratifikationen, Tantiemezahlungen oder Zahlungen, die nicht Bestandteil von Lohn oder Gehalt seien. Von dem Weihnachtsgeld sei eine Weihnachtsgratifikation zu unterscheiden, die jährlich neu verhandelt werden müsse und von verschiedenen Faktoren, z.B. der wirtschaftlichen Situation der Bank, abhängig sei. Bei dem 13. Monatsgehalt des Streitfalls handele es sich jedoch nicht um eine jährlich vereinbarte Sondervergütung. Aus den jeweiligen Anstellungsverträgen, bzw. aus dem Manteltarifvertrag ergebe sich ein Anspruch der Arbeitnehmer auf entsprechende Zahlungen. Im Hinblick auf die tarifvertragliche Regelung sei das 13. Monatsgehalt nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz auch als Gegenleistung für die Tätigkeit der Arbeitnehmer in den einzelnen Abrech-nungszeiträumen anzusehen. Dass das 13. Monatsgehalt in die Rückstellung wegen Ur-laubsverpflichtung anteilig mit einzubeziehen sei, ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. März 2006 – 1 K 2369/03