Nach § 8 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes kann der Verlust einer Kapitalgesellschaft steuerlich nur dann berücksichtigt werden, wenn die Körperschaft nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich mit jener Körperschaft identisch ist, die den Verlust erlitten hat. Voraussetzung für die wirtschaftliche Identität ist unter anderem, dass die Kapitalgesellschaft ihren Geschäftsbetrieb mit überwiegend neuem Betriebsvermögen fortführt oder wieder aufnimmt.
Vor 1½ Jahren hatte der Bundesfinanzhof dazu entschieden, dass überwiegend neues Betriebsvermögen vorliegt, wenn das zugegangene Aktivvermögen das vorher vorhandene Restaktivvermögen übersteigt.
Nunmehr setzt die Finanzverwaltung dieses Urteil um und ordnet durch ein entsprechendes Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums an, dass dieses Urteil auf alle noch offenen Veranlagungsfälle anzuwenden ist. Soweit allerdings über 50% der Anteile bereits erfolgt sind, bevor das BFH-Urteils im Bundessteuerblatt veröffentlicht wurde, können zugunsten des Steuerpflichtigen auch die bisherige, vom BFH verworfene, Praxis der Finanzverwaltung (BMF-Schreibens vom 16. April 1999) weiter angewendet werden. Der Steuerpflichtige hat mithin in diesen Fällen ein Wahlrecht.
Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 4. Dezember 2008 – IV C 7 – S 2745/07/10003 2008/0612175