Der Bundesfinanzhof hat seine ständige Rechtsprechung zur Unterscheidung selbständiger von nichtselbständiger Arbeit ein weiteres Mal bestätigt. Anlass war diesmal die Frage, ob die nach dem einschlägigen Hochschulrecht als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts behandelte Studentenschaft einer Universität Arbeitgeber und die für sie tätigen Organe, der Allgemeine Studentenausschuss (AStA) sowie die dafür handelnden Personen – Vorsitzende und Referenten des AStA – Arbeitnehmer sein können.
Im Streitfall zahlte die Klägerin, die Studentenschaft, an die Vorsitzenden und Referenten des AStA für deren Tätigkeit monatliche Aufwandsentschädigungen, ohne hierfür Lohnsteuer einzubehalten. Das Finanzamt sah die an die AStA-Mitglieder gezahlten Aufwandsentschädigungen als steuerpflichtigen Arbeitslohn an und nahm die Klägerin für die Lohnsteuer in Haftung. Das Finanzgericht schloss sich dieser Auffassung an und der BFH bestätigte diese Entscheidung in seinem Urteil vom 22. Juli 2008.
Der BFH zog zur Begründung seine ständige Rechtsprechung heran, nach der sich der steuerliche Arbeitnehmerbegriff nur typisierend durch eine größere und unbestimmte Zahl von Merkmalen beschreiben lässt. Ob jemand Arbeitnehmer ist, beurteilt sich deshalb jeweils im Einzelfall nach dem Gesamtbild der Verhältnisse. Danach seien die AStA-Mitglieder Arbeitnehmer der Studentenschaft. Der BFH sah es insbesondere als entscheidend an, dass die AStA Mitglieder als Teil des Organs AStA die Studentenschaft nach außen vertreten und vom Studentenparlament gewählt seien. Der AStA führe die Beschlüsse des Studentenparlaments aus und sei ihm gegenüber in allen grundlegenden Fragen weisungsgebunden und verantwortlich. Als Exekutivorgan der Studentenschaft sei der AStA durchaus mit der Bundesregierung oder einer Landesregierung vergleichbar, in deren Bereich es etwa für Bundeskanzler, Ministerpräsidenten und Minister auch unbestritten sei, dass sie steuerrechtlich als Arbeitnehmer gelten. Dieser Beurteilung stand auch eine frühere Entscheidung des BFH vom 26. Januar 1998 (VI R 47/97) nicht entgegen: Danach kam zwar der AStA selbst als Arbeitgeber und Schuldner von Lohnsteuer nicht in Betracht; die Frage, ob die Studentenschaft Arbeitgeberin der AStA-Mitglieder sein kann, blieb aber ausdrücklich offen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 22. Juli 2008 – VI R 51/05