Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem inländischen Arbeitgeber gezahlt wird. Das trifft grundsätzlich auch auf Arbeitnehmer zu, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (sog. beschränkt Steuerpflichtige), soweit die Arbeit im Inland ausgeübt wird. Die Frage, ob jemand eine Tätigkeit selbständig oder nichtselbständig ausübt, ist anhand einer Vielzahl in Betracht kommender Merkmale nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen.
Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass ausländische Models (Fotomodelle), die zur Produktion von Werbefilmen kurzfristig im Inland einer Beschäftigung nachgehen, selbständig tätig sein können mit der Folge, dass die ihnen ausgezahlten Gagen nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen.
Im Streitfall verpflichtete die Klägerin, die Werbefilme produziert, in größerem Umfang ausländische Models, die durch Agenturen vertreten wurden. Die Drehzeit der Werbefilme beanspruchte einen Zeitraum von ein bis drei Tagen. Die Beschäftigung der ausgewählten Models bei der Klägerin beschränkte sich regelmäßig auf nur einen Werbespot. Die Klägerin unterwarf die Gagen nicht dem Lohnsteuerabzug. Das Finanzamt nahm die Klägerin deshalb in Haftung.
Das Finanzgericht gab der Klägerin Recht und wurde darin nunmehr vom BFH bestätigt. Für den BFH war maßgeblich, dass die Models nur jeweils äußerst kurzfristig für die Klägerin tätig waren. Bei einer zeitlich nur kurzen Berührung mit dem Betrieb des Auftraggebers ist die Arbeitnehmereigenschaft des Auftragnehmers regelmäßig eher zu verneinen als zu bejahen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. Juni 2007 – VI R 5/06