Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 27. Juli 2004 entgegen den Regelungen in den Lohnsteuerrichtlinien entschieden, dass bei einer Einsatzwechseltätigkeit die Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 5 Satz 1 und Nr. 5 Satz 5 EStG anzuwenden ist, wenn ein Arbeitnehmer im längerfristig vorüber?gehend an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte eingesetzt wird.
Aus Vertrauensschutzgründen will die Finanzverwaltung dieses Urteil vorbehaltlich einer etwaigen Gesetzesänderung allgemein jedoch erst für nach dem 31. Dezember 2005 beginnende Lohnzahlungs- bzw. Veranlagungszeiträume anzuwenden. Entsprechendes gilt für die Regelung in Nummer 3 „Einsatzwechseltätigkeit“ des BMF-Schreibens vom 30. Juni 2004 (BStBl I S. 582), wonach nach Ablauf der Dreimonatsfrist die Abwesenheitszeit von der auswärtigen Unterkunft maßgebend ist. Für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2005 ist nicht zu beanstanden, wenn bei einer längerfristigen vorübergehenden Einsatzwechseltätigkeit an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte weiterhin nach R 39 Abs. 1 Satz 5 LStR verfahren wird.
BMF-Schreiben vom 11.04.2005 – IV C 5 – S 2353 – 77/05