Fachkraft oder Aushilfskraft?

Für Aushilfskräfte in einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft darf die Lohnsteuer nach § 40a Abs. 3 EStG in Höhe von derzeit 5% pauschalieren. Für Fachkräfte besteht diese Möglichkeit dagegen nicht. Doch wann wird eine Fachkraft und wann nur eine Aushilfskraft beschäftigt? Hierzu stellt der Bundesfinanzhof nun fest:

  1. Ein Arbeitnehmer, der die Fertigkeiten für eine land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen einer Berufsausbildung erlernt hat, gehört zu den Fachkräften, ohne dass es darauf ankommt, ob die durchgeführten Arbeiten den Einsatz einer Fachkraft erfordern.
  2. Hat ein Arbeitnehmer die erforderlichen Fertigkeiten nicht im Rahmen einer Berufsausbildung erworben, gehört er nur dann zu den land- und forstwirtschaftlichen Fachkräften, wenn er anstelle einer Fachkraft eingesetzt ist.

    Ein Arbeitnehmer ist in der Landwirtschaft daher nur dann Aushilfskraft, wenn er weder eine fachspezifische Ausbildung hat noch anstelle einer Fachkraft beschäftigt wird!

    Ein Arbeitnehmer wird nach Ansicht des BFH bereits dann anstelle einer land- und forstwirtschaftlichen Fachkraft eingesetzt, wenn mehr als 25% der zu beurteilenden Tätigkeit Fachkraft-Kenntnisse erfordern.

    Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. Oktober 2005 – VI R 77/02

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