Geschäftsführer-Haftung für Lohnsteuer

Wenn über das Vermögen einer GmbH ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, so kann der Insolvenzverwalter von der Finanzverwaltung ggf. nach insolvenzrechtlichen Anfechtungsvorschriften Lohnsteuer zurückfordern, die in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeführt wurde. Zwischen den Gerichten ist aus diesem Grund streitig, ob ein Geschäftsführer auch dann für nicht abgeführte Lohnsteuer der insolventen GmbH haftet, wenn dem Insolvenzverwalter bei rechtzeitiger Zahlung ein Anfechtungsrecht zustehen würde. Überwiegend wird diese Haftung verneint, da es in diesen
Fällen an einer Kausalität zwischen der Nichtzahlung durch den Geschäftsführer und dem Schaden beim Finanzamt fehlt, da dieser ja aufgrund des Anfechtungsrechts auch bei rechtzeitiger Zahlung eingetreten wäre.

Anderer Ansicht ist nun der 8. Senat des Finanzgerichts Köln in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung. Nach diesem Urteil kann ein GmbH-Geschäftsführer, der in dieser Situation von den Arbeitnehmern einbehaltene Lohnsteuer nicht an das Finanzamt abführt, gleichwohl für diese Lohnsteuerschulden der GmbH in Haftung genommen werden. Dieses Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig, der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 12.9.2005 – 8 K 5677/01

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