Karton ade

Die Karton-Lohnsteuerkarte soll im Jahr 2010 zum letzten Mal ausgestellt werden. Im Jahr 2011 sollen dann elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (”ElsterLohn II”) eingeführt werden, so jedenfalls die Planungen der Bundesregierung in ihrem Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2008.

Auf das Lohnsteuerabzugsverfahren will die Bundesregierung nicht verzichten, das herkömmliche Verfahren mit den Lohnsteuerkarten aber abschaffen. Bei “ElsterLohn II” gehe es darum, den Arbeitgebern die Lohnsteuerabzugsmerkmale für ihre Arbeitnehmer maschinell verwertbar zur Verfügung zu stellen. Diese Merkmale blieben für die Dauer des Arbeitsverhältnisses anwendbar. Änderungen würden den Arbeitgebern elektronisch zum Abruf bereitgestellt. Da Lohnsteuerabzugsmerkmale oft über Jahre unverändert blieben, könnte der mit den jährlichen Lohnsteuerkarten verbundene Arbeitsaufwand entfallen.

Mit “ElsterLohn II” will die Regierung das bisherige Verfahren von der Ausstellung der Lohnsteuerkarte durch die Gemeinden bis zur Übergabe an den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber durch ein elektronisches Verfahren ersetzen.

Wenn den Gemeinden im Jahr 2010 Lohnsteuerabzugsmerkmale vorliegen, zum Beispiel die Steuerklassenkombination bei Eheleuten oder eine gewünschte niedrigere Zahl der Kinderfreibeträge, sollen sie diese dem Bundeszentralamt für Steuern elektronisch mitteilen.

Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale setzen die für 2008 beabsichtigte Vergabe von Identifikationsnummern für die Steuerpflichtigen voraus. Der Arbeitgeber soll künftig diese Merkmale der Arbeitnehmer aus dem Datenbestand des Bundeszentralamtes abrufen dürfen, um den Lohnsteuer abziehen zu können. Der Arbeitnehmer muss dazu dem Arbeitgeber seine Identifikationsnummer und seinen Geburtstag mitteilen. Abrufberechtigt sollen nur “authentifizierte Arbeitgeber oder von ihm Beauftragte” sein. Wegen der Bildung, Änderung oder Löschung von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen sollen sich die Steuerzahler an ihr Finanzamt wenden. Die Finanzverwaltungen der Länder stellen Merkmale wie Freibeträge, Hinzurechnungsbeträge oder Zahl der Kinder über 18 Jahren direkt elektronisch ein, sodass der Umweg über die Gemeinden und die Doppelbefassung von Gemeinden und Finanzämtern mit Pauschbeträgen für Behinderte entfällt.

Ausnahmen vom Abrufverfahren sollen zulässig bleiben.

Der Entwurf sieht ferner vor, dass berufstätige Eheleute, die nicht dauernd getrennt leben, ihre Anteile am Lohnsteuerabzug “gerecht” verteilen können. Bislang führt die Steuerklassenkombination III/V dazu, dass meist die Frau mit der Steuerklasse V verhältnismäßig viel Lohnsteuer zahlen muss. Rund vier Millionen berufstätige Verheiratete hätten die Kombination III/V gewählt, in Einverdiener-Ehen hätten sieben Millionen die Steuerklasse III. Die Kombination IV/IV hätten rund drei Millionen berufstätige Verheiratete gewählt. Bei den nun geplanten Anteilsverfahren soll die insgesamt zu zahlende Lohnsteuer beider Eheleute im Verhältnis der Bruttolöhne aufgeteilt werden. Anstelle der Steuerklassen soll künftig auf der Lohnsteuerkarte der Prozentsatz des Arbeitslohns eingetragen werden, der diesem Bruttolohnverhältnis entspricht, also etwa 80 Prozent auf der Lohnsteuerkarte des einen und 20 Prozent auf der des anderen Partners. Die Prozentsätze sollen vom Finanzamt auf Antrag beider Eheleute in die Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Die Regierung will es den Ehepartnern selbst überlassen, ob sie eine Steuerklassenkombination oder das Anteilsverfahren wählen wollen, das es ab 2009 geben soll.

Das Jahressteuergesetz enthält darüber hinaus eine Reihe weiterer Änderungen, etwa Verfahrensvereinfachungen bei den Rentenbezugsmitteilungen, die Umstellung der Kapitalertragsteuer-Anmeldung auf elektronisches Verfahren, die “zielgenaue” Regelung der steuerlichen Begünstigung einer Unternehmensübergabe gegen die Zahlung von Versorgungsleistungen, die Ausdehnung des Ausschlusses von Gewinnminderungen für Gesellschaftsbeteiligungen einer Körperschaft auf die Eigenkapital ersetzenden Darlehen und Sicherheiten sowie die Anpassung der Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe an die sozialrechtliche Entwicklung.

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