Kosten einer Auslandsreise

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Kosten einer vom Arbeitgeber bezahlten Auslandsreise als sog. gemischt veranlasste Sachzuwendung grundsätzlich aufgeteilt werden können.

Im Streitfall führte die Klägerin in Portugal eine mehrtägige Außendiensttagung durch. An den Vormittagen fanden Fachveranstaltungen statt. Nachmittags standen neben einer Außendienst-Betriebsversammlung verschiedene Freizeitveranstaltungen auf dem Programm. Das Finanzamt sah die der Klägerin anlässlich der Außendiensttagung entstandenen Aufwendungen als Arbeitslohn der Außendienst-Mitarbeiter an. Das Finanzgericht wies die Klage unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des BFH ab. Mangels eines geeigneten Maßstabs zur Aufteilung der mit der Außendiensttagung verbundenen Kosten in solche mit und solche ohne Entlohnungscharakter sei die Reise einheitlich als Zuwendung eines geldwerten Vorteils zu beurteilen.

Auf die Revision der Klägerin hat der BFH seine Rechtsprechung nun aber fortentwickelt: Bei gemischt veranlassten Reisen sind für die Aufteilung zunächst die Kostenbestandteile der Reise abzutrennen, die sich leicht und eindeutig dem betriebsfunktionalen Bereich und dem Bereich, der sich als Entlohnung darstellt, zuordnen lassen. Die danach verbleibenden Kosten sind grundsätzlich im Wege sachgerechter Schätzung aufzuteilen. Als Aufteilungsmaßstab ist dabei in der Regel das Verhältnis der Zeitanteile heranzuziehen, in dem Reise-Bestandteile mit Entlohnungscharakter zu den aus betriebsfunktionalen Gründen durchgeführten Reise-Bestandteilen stehen.

Nach diesen Grundsätzen kam der BFH im Falle der Außendiensttagung zu dem Ergebnis, dass die Reise gemischt veranlasst war, weil sie sowohl Elemente einer Dienstreise als auch einer sog. Incentive-Reise beinhaltete. Für die nach Abtrennung der leicht und eindeutig dem Entlohnungs- bzw. dem betriebsfunktionalen Bereich zuzuordnenden Kostenbestandteile verbleibenden Kosten gelangte der BFH unter Berücksichtigung der jeweiligen Zeitanteile zu einer Aufteilung von 50/50.

BFH, Urteil vom 18.08.2005 VI R 32/03

Schreiben Sie einen Kommentar

Sie sind derzeit offline!