Bei Aushilfskräften in Landwirtschaft und Forstwirtschaft ist für die Lohnsteuerpauschalierung zu unterscheiden, ob es sich bei der Aushilfstätigkeit um ganzjährig anfallende Arbeiten handelt oder nicht, denn bei ganzjährigen Arbeiten darf die Lohnsteuer für die Aushilfslöhne nicht mit dem Pauschsteuersatz für landwirtschaftliche Aushilfskräfte von 5% des Arbeitslohns erhoben werden. Diese Frage beschäftigte nun auch den BFH im Bereich der Viehhaltung, in dem bisher die Finanzverwaltung regelmäßig davon ausging, dass wegen der ganzjährigen Tierhaltung eine nicht ganzjährige Tätigkeit nicht möglich sei. Der BFH sah dies jedoch anders:
Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten fallen, so jetzt der Bundesfinanzhof, nach § 40a Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 EStG nicht ganzjährig an, wenn sie wegen der Abhängigkeit vom Lebensrhythmus der produzierten Pflanzen oder Tiere einen erkennbaren Abschluss in sich tragen. Dementsprechend können darunter auch Arbeiten fallen, die im Zusammenhang mit der Viehhaltung stehen.
Wenn die Tätigkeit des Ausmistens nicht laufend, sondern nur im Zusammenhang mit dem einmal jährlich erfolgenden Vieh-Austrieb auf die Weide möglich ist, handelt es sich um eine nicht ganzjährig anfallende Arbeit. Unschädlich ist, dass ähnliche Tätigkeiten bei anderen Bewirtschaftungsformen ganzjährig anfallen können.
Die Unschädlichkeitsgrenze von 25% der Gesamtbeschäftigungsdauer in § 40a Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 EStG bezieht sich auf ganzjährig anfallende land- und forstwirtschaftliche Arbeiten. Für andere land- und forstwirtschaftliche Arbeiten gilt sie nicht.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. Oktober 2005 – VI R 60/03