Lohnsteuerpauschalierung in der Landwirtschaft II

Traktorführer sind nach Ansicht des Bundesfinanzhofs jedenfalls dann als Fachkräfte i.S. des § 40a Abs. 3 Satz 3 EStG und nicht als Aushilfskräfte zu beurteilen, wenn sie den Traktor als Zugfahrzeug mit landwirtschaftlichen Maschinen führen.

Reinigungsarbeiten, die ihrer Art nach während des ganzen Jahres anfallen (hier: Reinigung der Güllekanäle und Herausnahme der Güllespalten), sind nicht vom Lebensrhythmus der produzierten Pflanzen oder Tiere abhängig und sind daher keine saisonbedingten Arbeiten.

In diesen beiden Fällen ist eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 5% des Aushilfslohns daher nicht möglich.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. Oktober 2005 – VI R 59/03

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