Schadensersatz und Lohnsteuer

Schadensersatz, der einem Steuerpflichtigen infolge einer schuldhaft verweigerten Wiedereinstellung zufließt, ist nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG und damit bei zusammengeballtem Zufluss tarifbegünstigt zu besteuern.

BFH, Urteil vom 6. Juli 2005 – XI R 46/04

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