Wie sind Sonderzahlungen des Arbeitgebers an eine Zusatzversorgungskasse zu behandeln, die wegen Schließung des Umlagesystems und Überleitung in das Kapitaldeckungsverfahren i.R. der betrieblichen Altersvorsorge erfolgen? Die Lösung des Bundesfinanzhofs ist kurz, knapp und arbeitnehmerfreundlich:
Leistet der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Schließung des Umlagesystems Sonderzahlungen an eine Zusatzversorgungskasse, fließt den Arbeitnehmern kein Arbeitslohn zu.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.09.2005 – VI R 32/04