Verpflegungsmehraufwendungen eines Seemannes

Die Dreimonatsfrist für den Abzug der Verpflegungspauschalen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG) findet auch dann Anwendung, wenn ein Seemann auf einem Hochseeschiff auswärts eingesetzt wird.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 19. Dezember 2005 – VI R 30/05

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