Wiederholungshonorare im Rundfunk

Wiederholungshonorare und Erlösbeteiligungen, die an ausübende Künstler von Hörfunk- oder Fernsehproduktionen als Nutzungsentgelte für die Übertragung originärer urheberrechtlicher Verwertungsrechte gezahlt werden, stellen nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs keinen Arbeitslohn dar.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 26. Juli 2006 – VI R 49/02

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