Zu viele Betriebsfeiern

Führt ein Arbeitgeber pro Kalenderjahr mehr als zwei Betriebsveranstaltungen für denselben Kreis von Begünstigten durch, so wendet er seinen Arbeitnehmern nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs ab der dritten Veranstaltung Arbeitslohn zu.

BFH, Urteil vom 16. November 2005 – VI R 68/00

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