Musterverfahren und Vorläufigkeitsvermerk

Die Finanzverwaltung erklärt bei anhängigen Musterverfahren die Steuerfestsetzung oftmals hinsichtlich dieser umstrittenen Teile für vorläufig. Eine aktuelle Liste dieser in den Vorläufigkeitsvermerk aufzunehmenden Streitfragen hat das Bundesfinanzministerium jetzt veröffentlicht:

Festsetzungen der Einkommensteuer sind danach hinsichtlich folgender Punkte vorläufig vorzunehmen:

  1. Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG für Veranlagungszeiträume vor 2005 bzw. § 10 Abs. 3, 4, 4a EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005)
  2. Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene
    Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG
  3. Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG für Veranlagungszeiträume ab 2000
  4. Besteuerung der Einkünfte aus Termingeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1
    Nr. 4 EStG für Veranlagungszeiträume ab 2000
  5. Anwendung des § 24b EStG (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende) für Veranlagungszeiträume ab 2004
  6. Anwendung des § 32 Abs. 7 EStG (Haushaltsfreibetrag) für die Veranlagungszeiträume
    2002 und 2003
  7. Höhe des Behinderten-Pauschbetrags (§ 33b Abs. 3 EStG)
  8. Anwendung der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29. Dezember 2003
    (BGBl. I S. 3076, 2004 I S. 69) geänderten Vorschriften
  9. Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Höhe
    der steuerfreien Aufwandsentschädigung nach § 12 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 10. November 2006 – IV A 7 – S 0338 – 50/06

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