Darf ein in das Ausland verzogener Bürger noch Urlaub bei seinen Bekannten in Deutschland machen oder begründet dies einen Wohnsitz – und damit auch die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht – in Deutschland? Mit dieser Frage hatte sich jetzt das Finanzgericht München zu befassen:
Der Begriff des Wohnsitzes im Sinne des § 8 AO setzt neben zum dauerhaften Wohnen geeigneten Räumlichkeiten das Innehaben der Wohnung in dem Sinne voraus, dass der Steuerpflichtige tatsächlich über sie verfügen kann und sie als Bleibe entweder ständig benutzt oder sie doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit, wenn auch in größeren Zeitabständen, aufsucht. Ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Erholungszwecken reicht nicht aus.
Finanzgericht München, Urteil vom 29. November 2006 – 10 K 4776/05