Erbschaftsteuer: Beerdigungskosten vs. Sterbegeldversicherung

Wird jemand Erbe, so wird er mit allerhand Formalia konfrontiert. U.a. verlangt das Finanzamt Angaben zum Nachlasswert, um eine etwaige Erbschaftsteuer zu berechnen.

Da gilt es für den Erben natürlich, alle zusammenzustellen, das den Nachlasswert reduziert – die Nachlassverbindlichkeiten.

Hierzu gehören gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG auch die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen.

Wie sieht es nun aus, wenn der Erblasser eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen hatte, die Ansprüche gegen diese an das Bestattungshaus abgetreten wurden und die Erben keine weiteren Beträge für die Beerdigung investieren mussten, die über den Freibetrag hinausgingen?

Mit dieser Frage hatte sich nun das Finanzgericht Münster zu beschäftigen.

Worum ging es konkret?

Die Erblasserin war die Tante des Klägers, welche er zusammen mit seiner Schwester jeweils zur Hälfte beerbte.

Die Erblasserin hatte bei der H-Versicherung eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen und das Bezugsrecht für die Versicherungssumme im Jahr 2004 an das Bestattungshaus F in M-Stadt abgetreten. Dieses stellte nach dem Tod der Erblasserin für seine Leistungen insgesamt 11.653,96 EUR in Rechnung, von denen die Sterbegeldversicherung 6.864,82 EUR bezahlte. Die Erben überwiesen auf den Restbetrag am 24.01.2019 und am 25.01.2019 insgesamt 3.283,38 EUR.

In der Erbschaftsteuererklärung machten die Erben keine Angaben zu den Nachlassverbindlichkeiten (Z. 84 ff. des Erklärungsformulars „Erbschaftsteuererklärung“), insbesondere nicht zu Erbfallkosten (Z. 98 ff. des Erklärungsformulars „Erbschaftsteuererklärung“).

Mit Erbschaftsteuerbescheid setzte der Beklagte erstmals Erbschaftsteuer für den Erwerb von Todes wegen nach der Erblasserin fest. Den Wert des Erwerbs bezifferte der Beklagte dabei auf 93.222 EUR, ausgehend von einem Gesamtwert der Nachlassgegenstände von 198.085 EUR (inkl. eines Anspruchs gegenüber der H-Versicherung von 6.864 EUR), abzüglich Nachlassverbindlichkeiten („Schulden des Erblassers“ von 1.340 EUR sowie für Erbfallschulden den Pauschbetrag von 10.300 EUR gemäß  § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG) und entsprechend der Erbquote von 1/2.

Der Beklagte wies den hiergegen gerichteten Einspruch als unbegründet zurück. Der abgetretene Betrag von 6.864 EUR aus der Sterbegeldversicherung sei als Sachleistungsanspruch bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs anzusetzen. Die Erben könnten nur den verbliebenen, tatsächlich als Beerdigungskosten noch gezahlten Betrag, d.h. den laut Rechnung des Bestattungshauses gekürzten Betrag, geltend machen.

Die Bereicherung des Erben sei nicht in ersparten Aufwendungen zu sehen, sondern darin, dass ein Anspruch gegen das Bestattungshaus bestanden habe, die bereits bezahlte Leistung auch zu erbringen. Da die Versicherung das Sterbegeld nicht erst an die Erben ausgezahlt habe, die wiederum das Bestattungshaus für seine Leistungen hätten bezahlen müssen, sondern die Erblasserin das Sterbegeld dem Bestattungshaus abgetreten habe, könne darin ein abgekürzter Zahlungsweg gesehen werden. Eine Schenkung der Erblasserin an das Bestattungshaus liege ebenso wenig vor wie ein Vertrag zugunsten Dritter. Der Anspruch der Erblasserin aus dem Bestattungsvertrag sei als werthaltiges Aktivum auf ihre Erben übergegangen. Eine Verbindlichkeit der Erblasserin i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG habe auf Grund der Vorleistung demgegenüber nicht bestanden. Es sei möglich, wenn auch nicht zwingend, dass die Steuerfestsetzung ohne die Vorkehrungen der Erblasserin günstiger ausgefallen wäre, wenn sich der Betrag des Sterbegeldes im sonstigen Vermögen befunden hätte und der Pauschbetrag von 10.300 EUR durch Bezahlung der gesamten Bestattungsrechnung überschritten worden wäre. Die Gewährung eines Pauschbetrages beinhalte jedoch immer eine gewisse Ungleichbehandlung, je nachdem, ob damit quasi ein „Gewinn“ erzielt würde oder die tatsächlichen Aufwendungen nahezu deckungsgleich abgegolten würden. Über eine etwaige Verfassungswidrigkeit einer solchen Ungleichbehandlung könne der Beklagte nicht befinden.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte beim Finanzgericht Münster keinen Erfolg.

Die Entscheidung:

Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster hat der Beklagte zu recht die Erbfallkosten i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG für den gesamten Erbfall lediglich mit dem Pauschbetrag von 10.300 EUR (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG) in Abzug gebracht, denn es sind den Erben keine Erbfallkosten entstanden, die den Pauschbetrag übersteigen. Von den insgesamt geltend gemachten Erbfallkosten in Höhe von 15.227,63 EUR sind jedenfalls die von der Sterbegeldkasse auf die Rechnung des Bestattungshauses F gezahlten 6.864,82 EUR nicht als Beerdigungskosten berücksichtigungsfähig.

Gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Für diese Kosten wird nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG insgesamt  ein Betrag von 10.300 EUR ohne Nachweis abgezogen, wobei diese Pauschale pro Erbfall nur einmal zu gewähren ist, und zwar unabhängig davon, wie vielen Personen dem Grunde nach Erbfallkosten entstanden sind1. Die Gewährung des Pauschbetrages setzt lediglich voraus, dass auf Erwerberseite dem Grunde nach berücksichtigungsfähige Kosten i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG entstanden sind2. Das ist im Streitfall gegeben. Insbesondere sind den Erben Beerdigungskosten dadurch entstanden, dass sie dem Bestattungshaus F zur Begleichung von dessen Rechnung vom 23.01.2019 Ende Januar 2019 Geldbeträge von 2.000 EUR (am 24.01.2019) und von 1.283,38 EUR (am 25.01.2019) überwiesen haben.

Ein Betrag von mehr als 10.300 EUR war für Nachlassverbindlichkeiten i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG jedoch nicht in Abzug zu bringen. Denn die tatsächlich angefallenen Kosten übersteigen die sog. Erbfallkostenpauschale nicht. Soweit die Beerdigungskosten von der Sterbegeldkasse gegenüber dem Bestattungsinstitut beglichen wurden (6.864,82 EUR), liegen keine Kosten i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG vor, so das Finanzgericht Münster weiter.

Kosten i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG sind gemäß dem Zweck der Norm, Erbfallverbindlichkeiten zum Abzug zuzulassen, die durch den Erbfall ausgelöst werden3, nur solche Kosten, die dem Erben nach dem Tod des Erblassers für die dort genannten Zwecke auch tatsächlich entstanden sind. Im Streitfall sind die Erben durch die Zahlung der Sterbegeldkasse in dieser Höhe zu keinem Zeitpunkt mit Kosten für die Bestattung der Erblasserin belastet worden. Der Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistung gehörte nicht zur Erbmasse, da die Erblasserin diesen Anspruch noch zu Lebzeiten an das Bestattungshaus F abgetreten hatte. Die – teilweise – Begleichung der Bestattungsrechnung durch Auszahlung der Versicherungsleistung an das Bestattungshaus hat deshalb auch nicht zu Aufwendungen aus der Erbmasse geführt, die nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG abzugsfähig sein könnten. Auch der Umstand, dass der aus dem Bestattungsvertrag resultierende Anspruch auf Bestattungsleistungen gegenüber dem Bestattungshaus F, der als Bestandteil des Vermögensanfalls nach § 1922 BGB auf die Erben übergegangen war, durch Erfüllung erloschen ist (§ 362 Abs. 1 BGB), führt nicht dazu, dass auf Seiten der Erben Erbfallverbindlichkeiten i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG entstanden sind. Denn das Bestattungsinstitut hat, indem es die Bestattung vorgenommen hat, eine wertgleiche Gegenleistung für den Anspruch erbracht. Da bereits die Erblasserin das Entgelt für die Entstehung des Anspruchs auf Bestattungsleistungen durch Abtretung eines Zahlungsanspruchs geleistet hatte, konnten den Erben nicht noch einmal Kosten in derselben Höhe für die Erbringung der Leistung entstehen. Das Erlöschen des Bestattungsanspruchs hat letztlich weder den Wert des Nachlasses noch den des sonstigen Vermögens der Erben gemindert.

Im Ergebnis vertreten auch diverse Autoren in der Literatur die Auffassung, dass in Fällen, in denen der Erblasser bereits zu Lebzeiten seine Bestattungskosten bezahlt hat, insbesondere durch die Abtretung von Ansprüchen aus einer Sterbegeldversicherung, dem Erben insofern keine abzugsfähigen Kosten mehr entstehen4.

Da von den als Erbfallkosten geltend gemachten Positionen von insgesamt 15.227,63 EUR nach den vorstehenden Ausführungen jedenfalls ein Betrag von 6.864,82 EUR nicht zu berücksichtigen war, kann dahinstehen, ob sämtliche weitere der von den Erben im Einzelnen aufgeführten Beträge die Merkmale des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG erfüllen. In jedem Falle erreichen diese in ihrer Summe nicht die Höhe der dann anzusetzenden Erbfallkostenpauschale von 10.300 EUR.

Das Finanzgericht Münster hat die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, da die Frage, ob seitens des Erblassers bereits entrichtete Bestattungskosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG abziehbare Kosten sind, noch nicht explizit Gegenstand der finanzgerichtlichen Rechtsprechung war.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 19.08.2021 – 3 K 1551/20 Erb
ECLI:DE:FGMS:2021:0819.3K1551.20ERB.00

 

  1. BFH, Beschluss vom 24.02.2010 – II R 31/08, BFHE 228, 189, BStBl. II 2010, 491 []
  2. BFH, Beschluss vom 21.01.2005 – II B 6/04, BFH/NV 2005, 1092; FG Münster, Urteil vom 24.10.2019 – 3 K 3549/17 Erb, EFG 2020, 391 []
  3. Weinmann, in Moench/Weinmann, ErbStG, § 10 Rz. 69 []
  4. Geck, in: Kapp/Ebeling, ErbStG, 88. Lieferung 05.2021, § 10 ErbStG Rz. 109, 152; Jüptner, in Fischer/Jüptner/Pahlke/Wachter, ErbStG, 6. Aufl. 2017, § 10 Rz. 202; Weinmann, in Moench/Weinmann, ErbStG, § 10 Rz. 71; Klose, in: Ebeling/Geck, Handbuch der Erbengemeinschaft, 57. Lieferung 06.2021, Steuerpflichtiger Erwerb i.S. des § 10 ErbStG Rz. 392 []

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