Geschlossene Fonds in der Erbschaftsteuer

Für gewerbliche Vermögen gelten in der Schenkungsteuer und der Erbschaftsteuer besondere Freibeträge.
Ein Erlass des baden-württembergischen Finanzministeriums will diese nun aber immer dann nicht mehr gewähren, wenn bei geschlossenen Fonds diese zwar gewerbliche Einkünfte erzielen, die Fonds-Anteile aber über Treuhänder gehalten werden.

Für Fonds, bei denen die Treuhandverträge vor dem 01.06.2005 geschlossen wurden, soll allerdings noch eine Übergangsfrist bis zum 30.06.2006 gelten. Wer an einem solchen geschlossenen Fond beteiligt ist, sollte also, falls der Fond nicht seine Treuhand-Konstruktion ändert, überlegen, ob für die Zukunft vorgesehene Übertragungen, etwa an die eigenen Kinder, nicht bereits vorgezogen werden sollten.

Finanzministerium Baden-Württemberg, Erlass vom 27.06.2005 – 3 – S 3806/01

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