Nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz sind Ehegatten in die Steuerklasse I eingeordnet und unterliegen damit den niedrigsten Steuersätzen. Ehegatten kommen ferner in den Genuss des höchsten Freibetrages von 307 000 Euro und haben Anspruch auf den Versorgungsfreibetrag. Für eingetragene Lebenspartner gelten diese Regelungen jedoch nicht. Eingetragene Lebenspartner haben nach einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen einen Anspruch darauf, bei der Erbschaftsteuer wie Ehegatten behandelt zu werden.
Art. 3 Abs. 1 und 3 sowie Art. 14 Abs. 1 GG gebieten es nicht, eingetragene Lebenspartner erbschaftsteuerrechtlich in dieselbe Steuerklasse einzuordnen und ihnen dieselben Freibeträge zu gewähren wie Ehegatten.
Im Streitfall hatte die Klägerin mit ihrer Partnerin eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet. Die Partnerin verstarb später und wurde von der Klägerin beerbt. Das beklagte Finanzamt setzte gegen die Klägerin Erbschaftsteuer nach der Steuerklasse III, die die höchsten Steuersätze aufweist, fest. Die Klägerin sah sich dadurch in ihren Grundrechten verletzt. Sie machte geltend, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft im Zivilrecht mit der Ehe gleichgestellt sei. Dass müsse auch für die Erbschaftsteuer gelten.
Der BFH hat demgegenüber die Einordnung von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in die Steuerklasse III gebilligt und einen Verfassungsverstoß verneint. Die unterschiedliche Behandlung von Ehegatten und Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft verletze nicht das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes. Es sei dem Gesetzgeber nicht verwehrt, die Ehe gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen. Zwar sei der Gesetzgeber ungeachtet des der Ehe durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährten Schutzes nicht daran gehindert, eingetragenen Lebenspartnern dieselben Vergünstigungen einzuräumen wie Ehegatten. Dafür bedürfe es jedoch eines entsprechenden Steuergesetzes, an dem es derzeit fehle.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 20.06.07 – II R 56/05