Im Rahmen der Veranlagung Erbschaftsteuer werden oftmals auch frühere Schenkungen noch der Besteuerung unterworfen, die bisher unterblieben war. Hierbei ist allerdings seitens des Finanzamtes Einiges zu beachten:
Ein ausdrücklich so bezeichneter „Erbschaftsteuerbescheid“ für einen Erwerb von Todes wegen schließt nach seinem objektiven Erklärungsinhalt eine zusammenfassende Steuerfestsetzung für weitere Erwerbe (Vorschenkungen) aus. Der „Erbschaftsteuerbescheid“ ist wegen Verstoßes gegen § 14 Abs. 1 ErbStG rechtswidrig, soweit seine Steuerfestsetzung auf einer Zusammenrechnung des Werts des Erwerbs von Todes wegen mit dem Wert der Vorschenkungen beruht, ohne einen Steuerabzug für die früheren Erwerbe (Vorschenkungen) vorzunehmen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 24. August 2005 – II R 16/02