Hat der Schenker im Verhältnis zum Beschenkten die geschuldete Steuer selbst übernommen und war dies dem Finanzamt bei Erlass des Schenkungsteuerbescheids bekannt, so kann das Finanzamt den Beschenkten nur dann wegen der Schenkungsteuer in Anspruch nehmen, wenn es in der Inanspruchnahme des Bedachten liegende Auswahlentscheidung ausdrücklich begründet, es sei denn, die Gründe sind dem Beschenkten bekannt oder für ihn ohne weiteres erkennbar.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 1. Juli 2008 – II R 2/07