Erhöhung von Grundsteuern und ihre Rechtmäßigkeit

Die Grundsteuern sind eine nicht unerhebliche Einnahmequellen der Kommunen, was zur Folge hat, dass die Kommunen die Hebesätze zur Zeit entsprechend erhöhen.

Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat nun entschieden, dass die zu Beginn des Jahres 2015 erfolgte Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B in Hamm von 500 auf 600 vom Hundert des Bemessungssatzes rechtmäßig ist.

Ursprünglich hatten 259 Grundstückseigentümer vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg gegen die Erhöhung der Grundsteuer geklagt. Ein großer Teil der Verfahren ist ohne Urteil beendet worden, teilweise dadurch, dass eine der jetzt ergangenen Entscheidungen für das weitere Vorgehen maßgeblich sein soll.

Die Kläger hatten verschiedene Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Grundsteuererhebung vorgebracht. Vor allem wurde vielfach geltend gemacht, die von Seiten der Stadt angekündigte Verwendung der zusätzlichen Einnahmen zur finanziellen Ausstattung einer Stadtentwicklungsgesellschaft stelle eine unzulässige Zweckbindung von Steuermitteln dar.

Das Verwaltungsgericht Arnsberg ist der Argumentation der Kläger nicht gefolgt und hat die Klagen abgewiesen.

Die für die Festsetzung der Steuer maßgebliche Satzung der Stadt Hamm vom 11.12.2014 ist nach Auffassung des Verwaltungsgericht nämlich wirksam. Mit der Erhöhung des Hebesatzes werde keine als Steuer getarnte Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion eingeführt. Etwas anderes ergebe sich insbesondere nicht daraus, dass die erwarteten Mehrerträge von ca. 5,2 Millionen Euro nach der Begründung der Beschlussvorlage der Stadtverwaltung für Investitionen durch die Stadtentwicklungsgesellschaft vorgesehen seien. Eine Zweckbestimmung für die Verwendung von Steuermitteln sei grundsätzlich unbedenklich. Zudem enthalte die Hebesatzsatzung selbst eine solche Zweckbindung nicht. Die Stadt habe eine rechtlich verbindliche Regelung über die Verwendung des Aufkommens aus der (erhöhten) Grundsteuer B nicht getroffen. Im Übrigen hätten die Gemeinden bei der Festsetzung der Hebesätze einen weiten Entschließungsspielraum. Er finde seine Grenzen lediglich in den allgemeinen Grundsätzen des Haushalts- und Steuerrechts. Diese Grenzen seien nicht überschritten. Dies gelte unter anderem für das Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung und für die Beachtung des Gleichheitssatzes. Die durch die Hebesatzsatzung ausgelöste Steuerbelastung sei auch nicht mit einer verfassungsrechtlich unzulässigen Erdrosselungswirkung verbunden, wie das Gericht im Einzelnen darlegt.

Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteile vom 06.01.2016 – 5 K 520/15 u.a.

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