Extremistische Vereinigungen sind nicht gemeinnützig

Der Bundesfinanzhof hat aktuell seine Rechtsprechung bestätigt und betont, dass eine „Förderung der Allgemeinheit“ zur Erlangung der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 AO bereits dann zu verneinen ist, wenn eine Körperschaft Bestrebungen verfolgt, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland richten. Es kommt dann zwingend zum Verlust der Gemeinnützigkeit, ohne dass andere Leistungen der Körperschaft für das Gemeinwohl hiermit abzuwägen sind.

In dem aktuell entschiedenen Fall handelte es sich um einen islamistischen Jugendverband, der in Verfassungsschutzberichten erwähnt war; ab 2009 wurde er auch im Anhang eines Verfassungsschutzberichtes genannt, der extremistische Organisationen aufführte.

Das Finanzamt versagte dem Kläger wegen seiner Erwähnung in den Verfassungsschutzberichten die Steuerbegünstigung bei der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer.

Der Bundesfinanzhof hob das der Klage stattgebende Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg1 auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück.

Der Bundesfinanzhof hat dabei seine –durch den Gesetzgeber mittlerweile in § 51 Abs. 3 Satz 1 AO umgesetzte– ständige Rechtsprechung bestätigt, wonach eine Steuerbefreiung ausgeschlossen ist, wenn die Körperschaft Bestrebungen fördert, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland gerichtet sind.

In die Prüfung, ob eine Körperschaft derartige Bestrebungen fördert, darf danach nicht einbezogen werden, dass die Körperschaft auch Tätigkeiten ausübt, die dem Gemeinwohl dienen. Eine Abwägung zwischen diesen verschiedenen Tätigkeiten ist nicht vorzunehmen, da die Förderung verfassungswidriger Bestrebungen keine Förderung der Allgemeinheit ist.

Das Finanzgericht, das eine derartige Abwägung jedoch vorgenommen hatte, hat nunmehr neu zu entscheiden und die Anhaltspunkte, die für die Förderung verfassungsfeindlicher Bestrebungen sprechen, unter Berücksichtigung der Ziele und Methoden einer Körperschaft sowie etwaiger organisatorischer, personeller, strategischer und ideologischer Verbindungen zu anderen Gruppierungen, die verfassungsfeindliche Bestrebungen fördern, zu würdigen.

Dabei hat das Finanzgericht seiner Entscheidung zugrunde zu legen, so der Bundesfinanzhof weiter, dass der Kläger in den Streitjahren ab 2009 als extremistisch in Verfassungsschutzberichten aufgeführt ist und der Kläger daher nach der ab diesen Streitjahren zu beachtenden Vermutungsregel des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO zu widerlegen hat, dass er keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen fördert.

Ob eine „Förderung der Allgemeinheit“ gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 AO zu verneinen ist, da eine Körperschaft Bestrebungen verfolgt, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland richten, ist ebenso wie bei § 51 Abs. 3 Satz 1 und 2 AO eigenständig und ohne eine die Leistungen der Körperschaft für das Gemeinwohl einbeziehende Abwägung zu entscheiden. Es ist daher keine Gesamtwürdigung mit der Folge einer Anerkennung (auch) extremistischer Körperschaften als gemeinnützig vorzunehmen2.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 05.09.2024 – V R 15/22

ECLI:DE:BFH:2024:U.050924.VR15.22.0

  1. FG Berlin-Brandeburg, Urteil vom 03.05.2022 – 8 K 8117/16 []
  2. Bestätigung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 14.03.2018 – V R 36/16, BFHE 260, 420, BStBl II 2018, 422 []