Der Bundesfinanzhof hält auch in einem jetzt veröffentlichten Urteil an seiner Rechtsprechung fest, dass im Rahmen einer Außenprüfung ermittelte Tatsachen bei der Änderung eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Steuerbescheides nicht verwertet werden dürfen, wenn ein sog. qualifiziertes materiell-rechtliches Verwertungsverbot zum Zuge kommt.
Liegen die Voraussetzungen für ein qualifiziertes Verwertungsverbot vor, weil ein weiteres Beweismittel nur unter Verletzung von Grundrechten oder in strafbarer Weise von der Finanzbehörde erlangt worden ist, so kann dieses Verwertungsverbot ausnahmsweise im Wege einer sog. Fernwirkung auch der Verwertung dieses nur mittelbaren –isoliert betrachtet rechtmäßig erhobenen– weiteren Beweismittels entgegenstehen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 4. Oktober 2006 – VIII R 53/04