Körperschaften, die nach ihrer Satzung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen, sind von der Körperschaftsteuer befreit. Sie sind dies nach dem geltenden Gesetzesrecht jedoch nicht, wenn sie beschränkt steuerpflichtig sind, also über inländische Einkünfte verfügen, im Inland aber weder Geschäftsleitung noch Sitz haben.
Diese steuerliche Ungleichbehandlung gemeinnütziger inländischer und ausländischer Körperschaften hatte den 1. Senat des Bundesfinanzhofs im Juli 2004 bewogen, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anzurufen und diesen zu fragen, ob darin ein Verstoß gegen die EG-rechtlichen Diskriminierungsverbote zu sehen sei. Der EuGH hat das durch Urteil vom 14. September 2006 C-386/04 („Centro die Musicologia Walter Stauffer“) bejaht. Der BFH hat im Anschluss daran nun entschieden, dass § 5 Abs. 2 Nr. 3 (jetzt § 5 Abs. 2 Nr. 2) des Körperschaftsteuergesetzes, der beschränkt steuerpflichtige gemeinnützige Körperschaften der Körperschaftsteuerpflicht unterwirft, innerhalb der Europäischen Gemeinschaft nicht anzuwenden ist.
Der BFH hat zugleich grundlegende Aussagen zu den Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit gemacht, die nicht nur die Steuerbefreiung der Körperschaft, sondern gleichermaßen die Abzugsfähigkeit „grenzüberschreitender“ Spenden für steuerbegünstigte Zwecke (nach § 10b des Einkommensteuergesetzes) betreffen:
Auch eine ausländische Körperschaft muss den deutschen Gemeinnützigkeitsanforderungen entsprechen; die steuerliche Anerkennung als gemeinnützig im Ausland genügt nicht. Es muss hiernach sichergestellt sein, dass die ausländische Körperschaft ihre gemeinnützigen Zwecke tatsächlich verfolgt. Um eine wirksame Steueraufsicht zu ermöglichen, ist sie gehalten, an der notwendigen Sachaufklärung mitzuwirken. Auf der anderen Seite verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke nach Maßgabe des deutschen Rechts auch dann, wenn sie ihre Zwecke ausnahmslos oder überwiegend im Ausland erfüllt, beispielsweise im Rahmen der Entwicklungshilfe. Bei einer Stiftung reichte es bislang für die Befreiung von formellen Satzungserfordernissen überdies aus, wenn sie einer ausländischen Stiftungsaufsicht unterfiel, solange diese Aufsicht dem Mindeststandard der Stiftungsaufsicht der deutschen Bundesländer entsprach. Durch das Jahressteuergesetz 2007 hat der Gesetzgeber steuerliche Satzungserleichterungen für aufsichtspflichtige Stiftungen (in § 62 der Abgabenordnung) allerdings generell – also auch für inländische Stiftungen – ersatzlos gestrichen.
Im Urteilsfall ging es um eine Stiftung italienischen Rechts mit Sitz in Italien, die nach ihrer Satzung Ausbildungs- und Erziehungszwecke verfolgte und Studienbeihilfen an „junge Schweizer“ gewährte. Sie war Eigentümerin eines Geschäftsgrundstücks in Deutschland. Die daraus erzielten Vermietungseinkünfte hat das Finanzamt, wie jetzt feststeht, im Grundsatz zu Unrecht der Körperschaftsteuer unterworfen.
1. Eine Stiftung fördert auch dann die Allgemeinheit i.S. des § 52 Abs. 1 AO 1977, wenn sie ihre Zwecke ausnahmslos oder überwiegend im Ausland erfüllt (gegen BMF-Schreiben vom 20. September 2005, BStBl I 2005, 902) und ihre Förderung vorzugsweise auf die Jugend eines Staates (hier: der Schweiz) oder einer Stadt (hier: Bern) beschränkt ist.
2. Die formelle Satzungsmäßigkeit nach § 59 AO 1977 erfordert hinsichtlich der steuerbegünstigten Zweckverfolgung nicht die ausdrückliche Verwendung der Begriffe „ausschließlich“ und „unmittelbar“ (ebenfalls gegen BMF-Schreiben vom 20. September 2005, BStBl I 2005, 902).
3. Die satzungsmäßige Vermögensbindung (§ 61 Abs. 1 AO 1977) ist bei einer staatlich beaufsichtigten Stiftung –jedenfalls im Grundsatz und innerhalb der EU– auch dann nach § 62 AO 1977 i.d.F. vor Änderung durch das JStG 2007 entbehrlich, wenn es sich um eine Stiftung ausländischen Rechts handelt, die der Stiftungsaufsicht eines EU-Mitgliedstaates unterfällt. Allerdings muss die ausländische Stiftungsaufsicht dem (Mindest-) Standard der Stiftungsaufsicht der deutschen Bundesländer entsprechen.
4. § 5 Abs. 2 Nr. 3 KStG 1996, wonach u.a. die Befreiung gemeinnütziger Körperschaften von der Körperschaftsteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG 1996 für beschränkt Steuerpflichtige i.S. von § 2 Nr. 1 KStG 1996 nicht gilt, ist gemeinschaftsrechtswidrig (Anschluss an EuGH-Urteil vom 14. September 2006 Rs. C-386/04 „Centro di Musicologia Walter Stauffer“, ABlEU 2006 Nr. C 281, 9 vom 18. November 2006).
Bundesfinanzhof, Urteil vom 20. Dezember 2006 I R 94/02