Derzeit ist beim Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde gegen die Besteuerung von Grundeigentum, das selbst bewohnt wird, anhängig.
Wer also im eigenen Haus oder der eigenen Eigentumswohnung wohnt, sollte gegen die noch ergehenden Grundsteuerbescheide Widerspruch und gegen noch ergehende Grundsteuermeßbescheide Einspruch einlegen und unter Hinweis auf die laufende Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1644/05) das Ruhen des Widerspruchs- bzw. Einspruchsverfahrens beantragen.
Die Verfassungsbeschwerde stützt sich auf den 1995 ergangenen Beschluß des Bundesverfassungsgerichts zur Vermögensteuer, in dem das BVerfG sich grundsätzlich zurückhaltend zur Zulässigkeit von Steuern auf Sollerträge, also auf nicht tatsächlich erzielte, sondern nur theoretisch erzielbare Erträge, aus Wirtschaftsgütern geäußert hatte. Eine derartige Substanzbesteuerung sei, so daß BVerfG in seiner Entscheidung zur Vermögensteuer, nur in besonderen staatlichen Ausnahmelagen zulässig. Es bleibt abzuwarten, ob das BVerfG dies bei der Grundsteuer genau so sieht.
Update:
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Und der Bundesfinanzhof ist ebenfalls der Ansicht, dass der Gesetzgeber nicht von Verfassungs wegen gehalten ist, selbstgenutzte Einfamilienhäuser von der Grundsteuer auszunehmen. Damit dürfte dieses Thema wohl für die nächste Zeit erledigt sein.