Ein Vorläufigkeitsvermerk, der keine Angaben über den Umfang der Vorläufigkeit enthält und bei dem dieser für den Steuerpflichtigen auch weder aufgrund seines dem Erlass des Bescheides vorausgehenden Verhaltens noch aufgrund des Inhalts der Steuererklärung oder des Bescheides erkennbar ist, ist, wie der Bundesfinanzhof jetzt entschieden hat, unwirksam, selbst wenn Gegenstand des Bescheides nur eine Einkunftsart ist.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 12. Juli 2007 – X R 22/05