Insolvenzanfechtung

Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, inwiefern Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern der Insolvenzanfechtung unterliegen, wenn sie früher als drei Monate vor dem Insolvenzantrag durchgeführt wurden.

Ein Finanzamt hatte von einem Unternehmer mittels einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung noch rückständige Umsatzsteuer beitreiben können. Der Unternehmer hatte das Finanzamt allerdings bereits vorher darauf hingewiesen, daß er nicht mehr leistungsfähig sei. Kurze Zeit nach der Vollstreckung des Finanzamtes beantragte er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Die Klage des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung der vollstreckten Umsatzsteuer hat der Bundesgerichtshof jedoch zurück gewiesen, weil §§ 130, 131 InsO für Rechtshandlungen außerhalb eines Zeitraums von drei Monaten vor Stellung des Insolvenzantrags nicht anwendbar seien und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ohne eine Rechtshandlung oder eine ihrer gleichwertigen Unterlassung des Schuldners auch nicht nach § 133 Abs. 1 InsO angefochten werden könnten. Er ist damit einer in der Literatur jüngst vertretenen Auffassung nicht gefolgt, nach der eine Insolvenzanfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung abweichend vom Wortlaut der Norm allein aufgrund einer gegen den Schuldner gerichteten Vollstreckungsmaßnahme in Betracht kommt, wenn der vollstreckende Gläubiger weiß, daß dies die Gläubigergesamtheit benachteiligt. Eine Ausweitung der Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung widerspreche der gesetzlichen Regelung, die nach dem Urheber der Rechtshandlung differenziere. Während die in §§ 130-132 InsO geregelten Tatbestände die Anfechtungsmöglichkeiten auf den Zeitraum bis zu drei Monaten vor dem Eingang des Eröffnungsantrages beschränkten und damit das die Einzelzwangsvollstreckung beherrschende Prioritätsprinzip zum Schutz der Gleichbehandlung der Gläubiger verdrängten, stehe die Anfechtungsnorm des § 133 Abs. 1 InsO nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der materiellen Insolvenz, sondern mißbillige bestimmte Verhaltensweisen des Schuldners. Außerhalb des von §§ 130-132 InsO geschützten Drei-Monatszeitraums unterliege der einzelne Gläubiger deshalb bei der Verfolgung seiner Rechte gegen den Schuldner grundsätzlich keinen vom Anfechtungsrecht ausgehenden Beschränkungen. Eine Ausdehnung des Anwendungsbereiches von § 131 InsO auf reine Gläubigerhandlungen würde zudem einer Erweiterung der Anfechtungsnorm des § 130 Abs. 1 InsO über den Dreimonatszeitraum hinaus gleichkommen.

Verzögere der Schuldner die Stellung des Insolvenzantrags, stelle dies keine anfechtbare Rechtshandlung dar. Eine Rechtsschutzlücke entstehe dadurch nicht, weil im Falle eines kollusiven Zusammenwirkens mit dem Gläubiger der Schutz der Masse durch eine Haftung nach §§ 823 Abs. 2, 826 BGB gewährleistet sei.

Da das Finanzamt damit ein unanfechtbares Pfandrecht erworben hatte, war auch die Zahlung der Schuldnerin selbst nicht anfechtbar.

BGH, Urteil vom 10.02.2005 – IX ZR 211/02

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