Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich in zwei Verfahren mit der Frage auseinanderzusetzen, wen eine Jagdsteuerpflicht trifft.
In dem einen Fall wehrte sich eine Gemeinde gegen die ihr auferlegte Jagsteuerpflicht1. In dem anderen Fall2 hatte eine Jagdgenossenschaft geklagt, die selbst zur Jagdsteuer veranlagt, da der aus den Grundflächen ihrer Mitglieder bestehende gemeinschaftliche Jagdbezirk in einem bestimmten Zeitraum nicht verpachtet war.
Das Bundesverwaltungsgericht ist nun zu dem Ergebnis gekommen, dass Gemeinden nicht zur Jagdsteuer herangezogen werden können, wohl aber Jagdgenossenschaften.
Die Jagdsteuer ist eine herkömmliche Aufwandsteuer. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts erfassen Aufwandsteuern die besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die darin zum Ausdruck kommt, dass die Verwendung von Einkommen für den persönlichen Lebensbedarf (Konsum) über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht. Diese Voraussetzung ist bei Gemeinden generell nicht gegeben. Verzichtet eine Gemeinde auf Einnahmen aus der Verpachtung ihres Eigenjagdbezirks, um das Jagdrecht selbst ausüben zu können, so geschieht dies nicht im Rahmen persönlicher Lebensführung, sondern zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
Demgegenüber betreibt eine Jagdgenossenschaft steuerbaren Aufwand, wenn sie ihr Jagdrecht selbst ausübt. Zwar hat auch die Jagdgenossenschaft als solche keinen persönlichen Lebensbedarf, den sie damit decken könnte. Im Unterschied zu den Einwohnern einer Gemeinde haben jedoch die Jagdgenossen als Eigentümer der im gemeinschaftlichen Jagdbezirk zusammengefassten Grundflächen einen engen Bezug zur Jagd. Sie treffen die Entscheidung über eine Eigennutzung des der Jagdgenossenschaft zustehenden Jagdausübungsrechts und tragen wirtschaftlich den damit verbundenen Verlust von Pachteinnahmen. Insoweit besteht kein steuerlich relevanter Unterschied zur Ausübung des Jagdrechts durch eine Mehrheit privater Eigentümer als Inhaber eines Eigenjagdbezirks. Dies rechtfertigt eine Zurechnung des privaten Konsums der Jagdgenossen an die Jagdgenossenschaft.
Eine Heranziehung der Jagdgenossenschaft zur Jagdsteuer kommt auch dann in Betracht, so das Bundesverwaltungsgericht, wenn der gemeinschaftliche Jagdbezirk nur während eines Zwischenzeitraums unverpachtet und ein steuerpflichtiger Jagdpächter daher vorübergehend nicht vorhanden war.