Das Bundesverwaltungsgericht hat im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde festgestellt, dass die an die Aufnahme eines Hundes in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb im Gemeindegebiet anknüpfende Hundesteuer eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG ist – unabhängig davon, ob und in welchem Umfang sich der Hund auch außerhalb des Gemeindegebietes aufhält.
Nachdem eine Hundehalterin in den Vorinstanzen mit ihrer Klage gegen einen Hundesteuerbescheid gescheitert war1 hatte sie beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache eingelegt.
Der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache liegt nur dann vor, wenn für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint2. Daran fehlt es hier.
Die Beschwerde hält für grundsätzlich bedeutsam, ob es sich bei der gemeindlichen Hundesteuer noch um eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG handelt.
Diese Frage ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, denn sie lässt sich ohne Weiteres beantworten, ohne dass es hierfür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Dass die Hundesteuer zu den herkömmlichen Aufwandsteuern gehört, weil das Halten eines Hundes über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht und einen Aufwand erfordert, stellt die Beschwerde nicht in Abrede. Sie hält die Hundesteuer jedoch nicht mehr für eine örtlich radizierte Steuer, weil die Halter Hunde nach den inzwischen gewandelten Wirtschafts- und Lebensverhältnissen nicht nur im Gemeindegebiet hielten, sondern diese auch zu vielfachen Zwecken mitnähmen, wenn sie das Gemeindegebiet verließen. Damit kann sie nicht durchdringen.
Die Beschwerde verkennt den Begriff der „örtlichen Aufwandsteuer“ im Sinne des Art. 105 Abs. 2a S. 1 GG, der mit dem Begriff der Steuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis in Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG a.F. übereinstimmt3. Insbesondere die herkömmlichen Steuern, zu denen die Hundesteuer zählt, sollten weiter erhoben werden dürfen. Örtlich ist eine Aufwandsteuer dann, wenn sie an örtliche Gegebenheiten, vor allem die Belegenheit einer Sache oder einen Vorgang im Gemeindegebiet, anknüpft und es wegen der Begrenztheit der unmittelbaren Wirkungen der Steuer auf das Gemeindegebiet nicht zu einem die Wirtschaftseinheit berührenden Steuergefälle kommen kann4. Die örtliche Radizierung muss sich aus der normativen Gestaltung des Steuertatbestandes selbst ergeben; sie kann nicht aus der natürlichen Beschaffenheit des Gegenstandes abgeleitet werden. Gemessen hieran handelt es sich bei der Hundesteuer der Beklagten um eine örtliche Aufwandsteuer.
Der die Steuerpflicht auslösende Tatbestand ist hier das „Halten von Hunden (…) im Gemeindegebiet“ (§ 1 Abs. 2 Hundesteuersatzung – HStS). Einen Hund hält, wer ihn „in seinem Haushalt oder seinem Wirtschaftsbetrieb für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat“ (§ 2 Abs. 2 HStS). Damit ist die räumlich-gegenständliche Zuordnung der Hundehaltung zu einem im Gemeindegebiet gehörenden Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb durch die Hundesteuersatzung normativ festgelegt. Nur wenn dieser spezifische örtliche Bezug zum Gemeindegebiet gegeben ist, entsteht die Steuerpflicht5.
Die von der Klägerin geltend gemachte Veränderung der Lebensverhältnisse und der damit verbundenen höheren Mobilität der Bevölkerung und damit auch von Hundehaltern und ihren Hunden hat hierauf keinen Einfluss. Vielmehr hat sich auch durch den gesellschaftlichen Wandel weder am Steuertatbestand noch an den steuerlichen Wirkungen etwas geändert. Die Steuer knüpft an das Halten eines Hundes in einem Haushalt an, der in der steuererhebenden Gemeinde geführt wird. Die Steuerwirkung entfaltet sich in der Gemeinde. Daran ändert nichts, dass Hunde mit ihren Haltern mobil sind und das Gemeindegebiet verlassen. Es mag dahinstehen, ob die von der Klägerin angeführten „tatsächlichen (gesellschaftlichen und sozialen) Änderungen hinsichtlich der Hundehaltung“ heutzutage häufiger als früher dazu führen, dass sich Hunde mit ihren Haltern aus unterschiedlichen Gründen außerhalb des Gemeindegebietes aufhalten. Es kommt nicht auf den jeweiligen tatsächlichen Aufenthaltsort des Hundes an, sondern darauf, wo er in den Haushalt aufgenommen und damit der Aufwand im steuerrechtlichen Sinn betrieben wird. Das Erfordernis, die unmittelbaren Wirkungen der örtlichen Aufwandsteuer auf das Gemeindegebiet zu begrenzen, bezieht sich auf die Steuer, nicht auf die Hunde6. Wegen dieser Begrenzung auf das Gemeindegebiet ist schließlich bei der Hundesteuer – anders als bei einer Verbrauchsteuer, die jeden Verkauf an Verbraucher ohne Beschränkung auf den Verzehr an Ort und Stelle erfasst7 – auch kein die Wirtschaftseinheit berührendes Steuergefälle zu besorgen8.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.04.2013 – 9 B 41.12
- VG Sigmaringen, Urteil vom 30.06.2011 – 4 K 1377/10; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2012 – 2 S 3284/11 [↩]
- BVerwG, Beschlüsse vom 02.10.1961 – 8 B 78.61; vom 20.02.2002 – 9 B 63.01 [↩]
- BVerfG, Beschluss vom 04.06.1975 – 2 BvR 824/74; BVerwG, Urteil vom 26.07.1979 – 7 C 53.77; BVerwG, Beschluss vom 19.08.1994 – 8 N 1.93 [↩]
- BVerfG, Beschlüsse vom 23.07.1963 – 2 BvL 11/61; vom 06.12.1983 – 2 BvR 1275/79; BVerwG, Beschluss vom 19.08.1994 – 8 N 1.93 [↩]
- VGH München, Urteil vom 26.09.2012 – 4 B 12.1389; OVG Münster, Beschluss vom 14.05.2012 – 14 A 926/12 [↩]
- OVG Münster, Beschluss vom 14.05.2012 – 14 A 926/12 [↩]
- BVerfG, Beschluss vom 23.07.1963 – 2 BvL 11/61; BVerfG, Urteil vom 07.05.1998 – 2 BvR 1991/95 [↩]
- VGH München, Urteil vom 26.09.2012 – 4 B 12.1389 [↩]