Durch das Jahressteuergesetz 2007 sind verbindliche Auskünfte der Finanzämter zukünftig gebührenpflichtig (§ 89 AO). Hierzu hat das Bundesfinanzministerium nunmehr klargestellt, dass eine Gebühr erstmals für die Bearbeitung von nach Inkrafttreten der Gebührenregelung bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangenen Anträgen zu erheben ist. Maßgebend für die Bestimmung des Gegenstandswerts ist die steuerliche Auswirkung des vom Antragsteller dargelegten Sachverhalts. Bei Dauersachverhalten ist auf die steuerliche Auswirkung im Jahresdurchschnitt abzustellen.
Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 8. Dezember 2006 – IV A 4 – S 0224 – 12/06