Kürzung der Rohtabakprämie

Das staatliche Subventionen bei falschen Angaben im Antrag nachträglich auch dann wieder entzogen werden können, wenn den Antragsteller an dem Fehler keine Schuld trifft, zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs, in dem der BFH die nachträgliche Kürzung der Rohtabakprämie wegen unzutreffender Flächenabgabe gebilligt hat.

Der verschuldensunabhängigen Sanktion in Art. 50 Abs. 2a der EU-VO Nr. 2848/98 komme kein strafrechtlicher Charakter zu. Sie ist auch dann zu verhängen, wenn die unzutreffende Angabe der Tabakanbaufläche auf der ungeprüften Übernahme der vom Verpächter zur Verfügung gestellten Daten beruht.

Die Sanktionsregelung verstößt nicht gegen den auch im Gemeinschaftsrecht zu beachtenden allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. April 2006 – VII R 30/05

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