Von wem kann das Finanzamt eine zu Unrecht erfolgte Steuererstattung zurück fordern, wenn die Erstattung wegen eines dem Finanzamt zugestellten Pfändungsbeschlusses nicht an den Steuerpflichtigen, sondern an dessen Pfändungsgläubiger erfolgt ist? Mit dieser Frage hatte sich der Bundesfinanzhof in einem jetzt veröffentlichten Urteil zu beschäftigen. Seine Lösung:
Stimmen in einem Mehr-Personen-Verhältnis die Vorstellungen des leistenden Finanzamtes über den Zahlungszweck mit denen des Zahlungsempfängers nicht überein, hat die Bestimmung des Leistungsempfängers i.S. von § 37 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 aufgrund einer objektiven Betrachtungsweise aus der Sicht des Zahlungsempfängers zu erfolgen.
Hat das Finanzamt aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses als Drittschuldner ein Erstattungsguthaben des Vollstreckungsschuldners ohne rechtlichen Grund an einen Vertreter oder Boten des Pfändungsgläubigers ausgezahlt, ist die Zahlung unmittelbar vom Pfändungsgläubiger und nicht von dessen Vertreter oder Boten zurückzufordern.
BFH, Urteil vom 30.07.2005 – VII R 64/04